23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Amtsgericht München Urteil15.04.2015

Telefonieren im Auto ohne Freisprech­anlage ist nur bei stehendem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor erlaubtAG München zum Handyverbot beim Autofahren

Das Telefonieren ohne Freisprech­anlage ist erlaubt, wenn das Auto steht und beim Kraftfahrzeug der Motor ausgeschaltet ist. Das Handy wird benutzt, sobald es aufgenommen und in der Hand gehalten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr eine 55-jährige Münchnerin am 22. September 2014 mit ihrem Pkw BMW auf der Leopoldstraße in München stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprech­be­we­gungen machte. Die Fahrerin schaute kurz zu den Polizeibeamten und nahm das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug den BMW eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der BMW-Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die BMW Fahrerin beim Fahren wieder mit dem Handy telefonierte.

BMW-Fahrerin erhält Bußgeldbescheid wegen verbotswidrigen Benutzens des Handys

Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons. Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs "Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprech­anlage" wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Es wird dafür 1 Punkt im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragen. Gegen die BMW-Fahrerin erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.

Richter verurteilt BMW-Fahrerin zur Zahlung einer Geldbuße

Die Betroffene legte dagegen Einspruch ein mit der Behauptung, sie habe kein Handy angehabt und der Akku sei leer gewesen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Betroffenen im Auto unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem Pkw ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem BMW kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe. Der zuständige Richter glaubte den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten. Der Auszug aus dem Verkehrs­zen­tra­l­re­gister der Betroffenen zeigt, dass die Betroffene bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen hat. Dafür hat sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und 1 Punkt erhalten. Der Richter verurteilte die BMW-Fahrerin zu der Geldbuße von 60 Euro. Die Fahrerin legte dagegen Rechts­be­schwerde ein, hat sie jedoch wieder zurückgenommen.

Bei wiederholter unerlaubter Nutzung des Mobiltelefons droht Fahrverbot von bis zu drei Monaten

Es ist möglich, die Regelgeldbuße in der Höhe nach oben oder unten abzuändern. Wird ein Autofahrer zum wiederholten Male beim Telefonieren am Steuer erwischt, kann unter Umständen auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten verhängt werden, wenn ein grober oder beharrlicher Verstoß gegen das Handyverbot vorliegt.

Das Gericht hätte also die Möglichkeit gehabt, nach Abwägung aller für und gegen die Betroffene sprechenden Umstände ggf. wegen der Voreintragungen eine höhere Geldbuße mit Fahrverbot zu verhängen.

Ergänzender Hinweis:

Die Handybenutzung ist auch beim Fahrradfahren verboten. Es wird hier ein Regel Bußgeld von 25 Euro fällig, aber kein Punkt eingetragen. Folgende Aktionen sind ebenso verboten: Lesen oder Schreiben einer SMS, E-Mail etc., Nutzung des im Handy integrierten Naviga­ti­o­ns­systems, sofern die Bedienung per Hand erfolgt, Wegdrücken eines Anrufers.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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