21.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss27.01.2014

Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit ist eine Verkehrs­ordnungs­widrigkeitVerbotswidrige Nutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen, so liegt darin eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im November 2013 vom Amtsgericht Pirmasens zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt sein Mobiltelefon aufnahm, um die Uhrzeit abzulesen. Dagegen wehrte sich der Autofahrer mit seiner Rechts­be­schwerde.

Aufnahme des Handys zum Ablesen der Uhrzeit stellt Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit dar

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Nach Ansicht des Gerichts liege eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons gemäß § 23 Abs. 1a StVO vor, wenn die Handlung des Autofahrers einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05 - und OLG Bamberg, Beschl. v. 27.04.2007 - 3 Ss OWi 452/07 -). Zulässig seien demgegenüber Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestim­mungs­gemäßen Verwendung aufweisen. Dazu gehöre etwa das bloße Aufnehmen oder Umlagern (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.10.2006 - IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Autofahrer habe hier einen eindeutigen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO begangen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 06.07.2005 - 2 ss OWi 177/05 -).

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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