21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil26.03.2019

Einbau einer Außenkli­ma­anlage auf Sonder­nutzungs­fläche bedarf Zustimmung der MiteigentümerUngenehmigte bauliche Veränderung ist zu beseitigen und ursprünglicher Zustand wieder­her­zu­stellen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer installierte Klimaau­ße­n­anlage wieder entfernt werden muss. Eine auf einer Sonder­nutzungs­fläche vor der Erdge­schoss­wohnung installierte Klimatruhe einschließlich Einhausung und Versorgungs­leitungen ist somit zu beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind Wohnungseigentümer einer Eigen­tums­wohn­anlage in München-Obergiesing. Den Beklagten steht ein Sonder­nut­zungsrecht an ihrer Terrasse zu. Im Mai 2018 bauten die Beklagten ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche ein. Dabei wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. In der Eigen­tü­mer­ver­sammlung vom 27. Juli 2018 wurde der Antrag der Beklagten auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Hausverwaltung angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Besei­ti­gungs­ver­langens zu beauftragen. Die Beklagten beseitigten trotz Auffor­de­rungs­schreiben weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden.

WEG hält Installierung der Klimaanlage für bauliche Veränderung

In der Gemein­schafts­ordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist festgelegt, dass die Sonder­nut­zungs­flächen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt und bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Die klagende WEG war daher der Auffassung, dass die Installierung der Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstelle. Die übrigen Eigentümer seien über das hinzunehmende Maß hinaus insoweit beeinträchtigt, als die Anlage das optische Erschei­nungsbild störe und die Installierung zu erheblicher Beschädigung von Gemein­schafts­ei­gentum geführt habe, insbesondere in Gestalt von Durchdringungen der Fassade in das Wohnungsinnere. Schließlich löse der Betrieb der Anlage erhebliche Lärmbe­ein­träch­ti­gungen von bis zu 50 dBA aus.

Beklagte verweisen auf ihr unter der starken Hitze der Sommer leidendes Kleinkind

Die Beklagten trugen vor, dass sie ein Kleinkind haben, das sehr stark unter der Hitze, die sich in den nächsten Jahren wohl noch steigern werde, leide. Eine Ausweich­mög­lichkeit, wie etwa während der heißen Periode zu verreisen, bestehe mit kleinen Kindern gerade nicht. Beim Einsetzen der Klimaanlage seien lediglich Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt worden. Die Klimaanlage umgebe eine unauffällige Verkleidung aus weiß lackierten Holzgittern. Die Beklagten meinten zudem, dass der Einbau der Klimaanlage nicht das gemein­schaftliche Eigentum tangiere. Es habe keine Bohrung an der Außenwand stattgefunden. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung lediglich der unmittelbar betroffenen Nachbarn erforderlich, wenn nur diese beeinträchtigt sind.

AG: Klimagerät wurde unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungs­ei­gentümer auf Sonder­nut­zungs­fläche errichtet

Das Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht. Die Beklagten hätten hier unberechtigter Weise ohne Genehmigung der Wohnungs­ei­gentümer ein Klimagerät auf ihrer Sonder­nut­zungs­fläche errichtet, wobei sie die Leitungen für das Klimagerät durch ein gebohrtes Loch in dem Fensterrahmen in den Keller hinunter verlegt haben. Dadurch liege insgesamt eine bauliche Veränderung vor. Eine erhebliche Beein­träch­tigung der Wohnungs­ei­gentümer liege bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemein­schafts­ei­gentum stehen, durchbohrt worden seien.

Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht einzige Möglichkeit zur Abkühlung heißer Räume im Sommer

Sei ein solcher Nachteil festgestellt worden, so wie hier, müsse in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob dieser das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungs­ei­gentümer unvermeidliche Maß überschreitet. Hier berufen sich die Kläger auf die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Installierung einer Außenkli­ma­anlage nicht die einzige Möglichkeit sei, um heiße Räume im Sommer abzukühlen. Es bestehe auch die Möglichkeit der Anschaffung einer Innen­kli­ma­anlage. Die hier streit­ge­gen­ständliche bauliche Veränderung des Einbau eines Klimagerätes sei alleine schon deshalb zurückzubauen, da die Beklagten das Klimagerät bereits eingebaut haben, ohne zuvor einen genehmigenden Eigen­tü­mer­be­schluss eingeholt zu haben. Da hier das Aufstellen des Klimagerätes nicht genehmigt worden sei, und auch ein Antrag der Beklagten in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung vom 23. Juli 2018 auf Genehmigung des Klimagerätes abgelehnt worden sei, sei dieses zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder­her­zu­stellen. Der Klage sei daher stattzugeben.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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