21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23457

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Urteil21.10.2015Amtsgericht München474 C 19302/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 886Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 886
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Amtsgericht München Urteil21.10.2015

Ausstehender Lohn aus Schwarzarbeit kann nicht mit offenen Mietzahlungen verrechnet werdenAG München verneint vertraglichen Anspruch auf Lohn aus Schwarzarbeit

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens vermietete eine Wohnung an den Beklagten in Unterhaching für 440 Euro monatlich. Auf Nachfrage des Klägers erklärte sich der Beklagte bereit, in einem anderen Haus des Klägers für diesen Schwarzarbeit zu verrichten, die vom Beklagten sodann auch geleistet wurde. Der Beklagte zahlte für seine Wohnung in Unterhaching die Miete für zwei Monate nicht, weshalb der Kläger fristlos kündigte und Räumungsklage erhob. Der Mieter trug vor Gericht vor, er habe Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet, so dass der Kläger ihm 1.200 Euro schulde, die - wie vereinbart - mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptet, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kauti­o­ns­for­derung in Höhe von 700 Euro verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.

Mieter hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter dazu, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen. Beide Parteien hätten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeiten des beklagten Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend die vom Beklagten im Haus des Klägers auszuführenden Arbeiten sei somit gemäß § 134 BGB nichtig gewesen, urteilte das Gericht. Der Mieter habe daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten gehabt. Es würde jedoch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Kläger unentgeltlich das vom Beklagten Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Beklagte grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Bei der Bewertung des durch die Schwarzarbeit Erlangten sei zunächst zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Berei­che­rungs­aus­gleichs keinesfalls mehr erlangen könne, als er mit seinem Auftraggeber - in nichtiger Weise - als Entgelt vereinbart habe, so das Gericht. In aller Regel seien hiervon aber wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken ganz erhebliche Abschläge angebracht. Insbesondere sei stark wertmindernd zu berücksichtigen, dass vertragliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrages von vornherein nicht gegeben seien, so das Gericht weiter.

Vermieter hat Anspruch des Mieters aus Schwarzarbeit zu Recht mit Kauti­o­ns­for­derung verrechnet

Der Beklagte konnte seinen "Lohn" aus der Schwarzarbeit aber nicht gegenrechnen, da das Gericht urteilte, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kauti­o­ns­for­derung verrechnet hat. Das Gericht hat ihm lediglich 25 Arbeitsstunden zugerechnet - was ja auch vom Kläger so vorgetragen wurde - da der Beklagte nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich mehr gearbeitet hat.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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