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- MDR 2014, 650Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 650
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- NJW-Spezial 2014, 332 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 332, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
- NZM 2014, 596Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 596
- Landgericht Kiel, Urteil05.02.2013, 11 O 209/11
- Keine Zahlung für Handwerkerleistungen bei teilweiser SchwarzgeldabredeSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil16.08.2013, 1 U 24/13
Bundesgerichtshof Urteil10.04.2014
BGH: Kein Anspruch auf Werklohn bzw. Bezahlung bei SchwarzarbeitVertragliche Vereinbarung sowie auch Ausführung von vereinbarten Leistungen verstoßen gegen gesetzliches Verbot
Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* verstoßen hat, kann keinerlei Bezahlung für seine Werkleistung verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Beklagte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Die Klage wurde durch das Oberlandesgericht abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung bestätigt.
Gesamter Werkvertrag wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot nichtig
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 = NJW 2013, 3167).
Kein Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Eindämmung der Schwarzarbeit erfordert strikte Anwendung der Vorschriften
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).
Erläuterungen
*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
**§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: ra-online, BGH
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