21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18041

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Urteil10.04.2014BundesgerichtshofVII ZR 241/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 735Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 735
  • MDR 2014, 650Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 650
  • NJW 2014, 1805Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1805
  • NJW-Spezial 2014, 332 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 332, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
  • NZM 2014, 596Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 596
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.04.2014

BGH: Kein Anspruch auf Werklohn bzw. Bezahlung bei SchwarzarbeitVertragliche Vereinbarung sowie auch Ausführung von vereinbarten Leistungen verstoßen gegen gesetzliches Verbot

Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetzes* verstoßen hat, kann keinerlei Bezahlung für seine Werkleistung verlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall beauftragte der Beklagte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektro­in­sta­l­la­ti­o­ns­a­r­beiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Die Klage wurde durch das Oberlan­des­gericht abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung bestätigt.

Gesamter Werkvertrag wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot nichtig

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohn­an­spruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 = NJW 2013, 3167).

Kein Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB** nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­ge­setzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Eindämmung der Schwarzarbeit erfordert strikte Anwendung der Vorschriften

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Berei­che­rungs­an­spruch nach einer Schwa­rz­a­r­bei­ter­leistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308).

Erläuterungen

*§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuer­pflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

**§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht mehr zurückgefordert werden.

Quelle: ra-online, BGH

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