18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil16.08.2013

Keine Zahlung für Hand­werker­leistungen bei teilweiser Schwa­rz­geldabredeGeschlossener Vertrag auch bei nur teilweiset Schwa­rz­geldabrede insgesamt nichtig

Wurde für Handwer­ker­a­r­beiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwa­rz­geldabrede), kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht und verwies zudem darauf, dass bei einer teilweisen Schwa­rz­geldabrede der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist und der Handwerker auch keinen Wertersatz für die von ihm erbrachten Bauleistungen verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte die klagende Firma in vier neu errichteten Reihenhäusern in Büdelsdorf Elektro­in­sta­l­la­ti­o­ns­a­r­beiten durch. Die Firma hatte mit den Eigentümern der Reihenhäuser vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Klägerin rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektro­in­sta­l­la­ti­o­nsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die Eigentümer vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend.

OLG erklärt Werkvertrag für insgesamt nichtig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht entschied, dass auch wenn nur eine teilweise Schwa­rz­geldabrede vorläge, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Dies führe dazu, dass die klagende Firma keinen weiteren Zahlungs­an­spruch habe und die beklagten Eigentümer keinen Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten verlangen könnten.

Teilnichtigkeit nur für vereinbarte Arbeit ohne Rechnung würde nicht notwendige Abschre­ckungs­wirkung gegen Schwarzarbeit entfalten

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dem Zweck des Gesetzes, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, ist am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen die Erschei­nungs­formen der Schwarzarbeit zu der Gesamt­nich­tigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Vereinbarung, keine Rechnung für einen Teil der Arbeiten zu stellen, würde nicht die notwendige Abschre­ckungs­wirkung entfalten.

Zubilligung eines Berei­che­rungs­an­spruches würde Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen

Die klagende Firma kann von den beklagten Eigentümern auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt der "ungerecht­fer­tigten Bereicherung" verlangen. Ein Berei­che­rungs­an­spruch ist ausgeschlossen, wenn der Leistungs­er­bringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat. Die Zubilligung eines Berei­che­rungs­an­spruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Geset­zes­ver­stoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschre­ckungs­effekt würde so minimiert. Der mögliche Vorteil des Auftraggebers, der die Vorleistungen des Handwerkers behalten kann, ist kein ausreichender Grund, um die Sanktionierung des Geset­zes­ver­stoßes aufzuheben.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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