18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 16399

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Urteil01.08.2013BundesgerichtshofVII ZR 6/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 89Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 89
  • DB 2013, 2023Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 2023
  • GE 2013, 1198Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1198
  • jM 2014, 12 (Christoph Kretschmer)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 12, Entscheidungsbesprechung von Christoph Kretschmer
  • JuS 2014, 355 (Gerald Mäsch)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2014, Seite: 355, Entscheidungsbesprechung von Gerald Mäsch
  • MDR 2013, 1216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1216
  • NJW 2013, 3167Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3167
  • NotBZ 2013, 382Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ), Jahrgang: 2013, Seite: 382
  • NZBau 2013, 627Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2013, Seite: 627
  • NZM 2013, 689Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 689
  • VersR 2013, 1412Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 1412
  • ZfBR 2013, 778Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2013, Seite: 778
  • ZIP 2013, 1918Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2013, Seite: 1918
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.08.2013

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in SchwarzarbeitNichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot führt zum Ausschluss von Mänge­l­ansprüchen

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte auf Bitte der Klägerin eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts war hierbei ein Werklohn von 1.800 Euro vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

OLG weist Klage ab

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kosten­vor­schusses in Höhe von 6.096 Euro verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig

Der Bundes­ge­richtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwa­rz­a­r­beits­be­kämp­fungs­gesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuer­pflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Beklagtes Unternehmer verstößt durch Handeln gegen steuerliche Pflicht

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuer­hin­ter­ziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Erläuterungen
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuer­pflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Führt der Unternehmer eine steuer­pflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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