21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.01.2020

Kein Anspruch auf Werklohn nach Schwa­rz­geldabrede im WhatsApp-ChatArbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer verstößt gegen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Ein Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn für Sanie­rungs­a­r­beiten, wenn unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon ausgegangen werden kann, dass Bauunternehmer und Auftraggeber eine sogenannte "Schwa­rz­geldabrede" getroffen haben - auch wenn sie dies leugnen. Die geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Bauunternehmer in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanie­rungs­a­r­beiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlags­zahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F... kommt".

OLG verneint Anspruch auf Werklohn

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwa­rz­geldabrede. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zustehe. Der zugrun­de­liegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Das Gericht war davon überzeugt, dass mit "F..." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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