15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil28.09.2007

Versicherung hat Recht auf Begutachtung eines SchadensfallsVorschnelle Reparatur unterliegt nicht dem Versi­che­rungs­schutz

Ein Versi­che­rungs­nehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Brand­ver­si­cherung abgeschlossen. Im Juli 2006 kam es zu einem Gewitter mit Blitz­ein­schlägen in der Nähe des Wohnhauses des Klägers. Nach dem Gewitter funktionierte die Heizungsanlage des Klägers nicht mehr. Der Kläger war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspan­nungs­schaden zurück zu führen sei.

Versi­che­rungs­nehmer gab Versicherung keine Möglichkeit, den Schaden zu begutachten

Der Kläger teilte der Versicherung den Schaden mit. Ziemlich gleichzeitig beauftragte er auch eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Als der Versi­che­rungs­nehmer dann die Kosten der Reparatur in Höhe von 3466 Euro von der Versicherung bezahlt haben wollte, weigerte sich diese. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab jedoch der Versicherung Recht:

Versi­che­rungs­nehmer verstieß gegen das Verän­de­rungs­verbot

Indem der Kläger die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch die Beklagte zu sorgen, habe er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brand­ver­si­che­rungs­be­din­gungen (ABB) vereinbarte Verän­de­rungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versi­che­rungs­nehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Kläger versäumt. Als die Beklagte von der Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine Warmwas­ser­ver­sorgung schnell wieder­her­ge­stellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 14.04.2008

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