Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadensregulierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kläger die verbrannten Gegenstände gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, weil der zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
Erläuterungen
Zur Rechtslage:
Die maßgebliche Klausel in den als Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig in Hausratsversicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen 2000 (AVH 2000) lautet:
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles...
f) dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.
2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
...