15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5019

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Landgericht Coburg Urteil18.10.2006

Hausrat­ver­si­cherung: Beschädigte Gegenstände dürfen nicht vorschnell entsorgt werdenSchadens­re­gu­lierer muss Möglichkeit der genauen Begutachtung haben - sonst Leistungs­freiheit der Versicherung

Wer nach einem Brand seine Hausrats­ver­si­cherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht „klar Schiff“ machen. Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller Versi­che­rungs­leis­tungen.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem einem Versi­che­rungs­nehmer seine allzu eilige Entsorgung zum Verhängnis wurde. Denn weil er dadurch seine Obliegenheiten gegenüber dem Hausrats­ver­si­cherer verletzt hatte, wurde dieser leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000 € abgewiesen.

Zwei Wochen nach dem Brand waren die beschädigten Gegenstände entsorgt

Im Keller des vom Kläger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer Kühl- und Gefrier­kom­bi­nation ein Feuer aus. Durch den Brand wurden vom Kläger in einem Kellerraum gelagerte Sachen beschädigt. Die in Anspruch genommene Hausratsversicherung beauftragte einen Schadens­re­gu­lierer, der zwei Tage nach dem Brand den Keller besichtigte. Als er dann weitere knapp zwei Wochen später die beschädigten Gegenstände genauer unter die Lupe nehmen wollte, hatte der Kläger sie bereits entsorgt. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die vom Kläger geforderten rund 15.000 € Entschädigung für die nach seinen Angaben zum Großteil neuwertigen und origi­na­l­ver­packten Gegenstände (unter anderem teure Kleider) zu leisten.

Versi­che­rungs­nehmer hat die Oblie­gen­heits­pflicht, dem Versicherer die Untersuchung des Schadens zu ermöglichen

Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen treffe den Versi­che­rungs­nehmer die Verpflichtung, dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschä­di­gungs­pflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadens­re­gu­lierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kläger die verbrannten Gegenstände gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, weil der zur Ermittlung der Schadenshöhe auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versi­che­rungs­nehmer nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.

Erläuterungen
Zur Rechtslage:

Die maßgebliche Klausel in den als Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen regelmäßig in Hausrats­ver­si­che­rungs­verträge einbezogenen Allgemeinen Hausrats­ver­si­che­rungs­be­din­gungen 2000 (AVH 2000) lautet:

§ 26 Obliegenheiten des Versi­che­rungs­nehmers im Versi­che­rungsfall

1. Der Versi­che­rungs­nehmer hat bei Eintritt eines Versi­che­rungs­falles...

f) dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschä­di­gungs­pflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen.

2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versi­che­rungs­nehmer seinen Versi­che­rungs­schutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.

a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versi­che­rungs­nehmer insoweit seinen Versi­che­rungs­schutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versi­che­rungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.10.2007

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