Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte der Kläger aus München am 3. Juli 2014 einen gebrauchten Motorroller des Herstellers Aprilia für 1.800 Euro für den privaten Gebrauch bei der beklagten Firma mit Sitz in München, die gewerblich mit Motorrädern handelt.
Der Kläger nahm den Motorroller Ende März 2015 erstmals in Betrieb. Kurze Zeit danach trat ein Defekt am Filter auf. Die Verkäuferin holte den Motorroller beim Kläger ab und tauschte den Filter aus. Anschließend gab sie den Motorroller an den Kläger zurück. Mitte Juli 2015 blieb der Kläger erneut mit dem Motorroller wegen eines Schadens liegen und ließ den Roller vor Ort an der Oberföhringer Straße in München stehen. Er meldete bei der beklagten Firma wieder einen Defekt und den Standort des Rollers. In der nächsten Zeit hörte der Kläger nichts von der Beklagten. Der Kläger begab sich Mitte September 2015 zu dem Ort, wo er den Roller zuletzt abgestellt hatte, und stellte fest, dass sich der Roller immer noch dort befand. Mit Schreiben vom 29. September 2015 trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Verkäuferin verweigerte die Rückzahlung. Sie ist der Meinung, dass der Kläger das Fahrzeug zu ihr ins Geschäft hätte bringen müssen. Beim ersten Defekt habe sie den Roller nur aus Kulanz beim Kläger abgeholt.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er behauptet, er habe den Schlüssel der Beklagten übergeben, damit sie den Roller abholen und reparieren könne. Die Beklagte habe offensichtlich und endgültig die Reparatur verweigert, deshalb sei er vom Vertrag zurückgetreten.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Es habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen. Ein Sachmangel erfordere eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Kläger habe nur allgemein vorgetragen, dass der Motorroller einen "neuerlichen Schaden" erlitten habe und daher nicht mehr fahrbereit sei. Ein Schaden - zumal bei einem gebrauchten Roller - könne laut Gericht aber auf viele denkbare Gründe zurückzuführen sein und auch auf Umständen beruhen, die sich nach Gefahrübergang ereignen.
Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei Gefahrübergang ein bestimmter Grundmangel vorgelegen und später zu einem Defekt geführt habe, so das Gericht. Außerdem scheitere ein Rücktrittsrecht daran, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zur Reparatur zu der beklagten Firma gebracht habe. Der Verkäufer sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kaufsache abzuholen. Denn es sei keine Vereinbarung bewiesen, wonach die Beklagte sich verpflichtet hätte, das Fahrzeug abzuholen, so das Gericht. Selbst die behauptete, aber bestrittene Überlassung eines Schlüssels an die Beklagte genüge nicht, weil die - bestrittene - Entgegennahme eines Schlüssels noch kein ausreichender Beweis dafür wäre, dass die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs zugesagt hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online