Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der spätere Kläger im Jahr 2010 bei einem Autohändler einen Wagen für etwa 19.500 Euro. Wenig später monierte er einen Defekt an der Elektronik des Fahrzeugs. Zum Beheben dieses Mangels musste der Käufer sein Fahrzeug zweimal für mehrere Tage in die Werkstatt des Autoverkäufers bringen. Drei Monate nach dem Kauf bemängelte der Fahrzeugkäufer, dass der Motor nach einem Kaltstart sehr laut und hart nagele und unrund laufe. Es kam dann zu einem weiteren Werkstattaufenthalt beim Autoverkäufer.
Im gerichtlichen Verfahren behauptete der Kläger, dass auch nach dem dritten Reparaturversuch die Mängel nicht behoben worden seien. Im Januar 2011 sei es wieder dazu gekommen, dass der Motor nach einem Kaltstart sehr laute und hart klingende Geräusche von sich gebe und unrund laufe. Der Kläger meinte, dass nunmehr ein dritter Nachbesserungsversuch des Beklagten erfolglos geblieben sei und er deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Deswegen wollte er sein Geld gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückhaben.
Der Beklagte gab an, dass ein Mangel des Fahrzeugs nicht vorliege. Dass ein Dieselmotor nach dem Anlassen beim Kaltstart ein nagelndes Geräusch von sich gebe, sei typisch für Dieselmotoren. Selbst wenn der Kaufvertrag rückabzuwickeln wäre, müsse der Fahrzeugkäufer sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Die Klage des Autokäufers blieb vor dem Landgericht Coburg ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die behaupteten Mängel vor Gericht nachzuweisen. Der gerichtlich eingeschaltete Kfz-Sachverständige konnte bei seinen Untersuchungen die behaupteten Mängel des Motors nach einem Kaltstart nicht reproduzieren. Der Sachverständige führte aus, dass zwar einige Sekunden nach dem Starten des Motors ein dieseltypisches Nageln zu vernehmen war. Aber nach wenigen Sekunden sei es wieder verschwunden. Während der Fahrt hätten sich die vom Kläger behaupteten Mängel bei mehreren Fahrversuchen nicht gezeigt. Der Sachverständige mutmaßte, dass der Fahrer den Dieselmotor bei kalter Witterung nicht vorgeglüht haben könnte.
In einer mündlichen Verhandlung vor dieser Angabe des Sachverständigen hatte der Fahrzeugkäufer noch angegeben, dass sein Fahrzeug bei einem Kaltstart nicht vorgeglüht werden müsse. Im ersten Termin nach den Angaben des Sachverständigen behauptete der Kläger nun, dass er sehr wohl vor dem Starten des Motors bei kalter Witterung das nach der Betriebsanleitung notwendige Vorglühen durchführe. Dies glaubte das Gericht dem Fahrzeugkäufer aber nicht mehr, sondern nahm an, dass er seine Aussage den Sachverständigenangaben angepasst hatte.
Insbesondere wies das Gericht auch darauf hin, dass bei den extremen Temperaturen im Januar und Februar 2011 nach eigner Kenntnis des Gerichts sich die Warmlaufphase des Motors deutlich verlängert und in dieser Zeit der Motor mitunter unkomfortablere Eigenschaften aufweist. Daher sah es der Richter des Landgerichts Coburg als erwiesen an, dass der verkaufte Diesel nicht mangelhaft ist.
Mit dieser Entscheidung war der Fahrzeugkäufer nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort teilten ihm die drei Richter jedoch mit, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Vielmehr deckten sich die Erkenntnisse hinsichtlich der Warmlaufphase eines Dieselmotors bei kalter Witterungslage mit den Erfahrungen der dortigen Richter als Fahrer von Dieselfahrzeugen. Daraufhin nahm der Fahrzeugkäufer seine Berufung zurück und das Urteil des Landgerichts Coburg wurde rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online