21.11.2024
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Landgericht München I Urteil09.05.2008

Anfahrts­schwäche bei Automatikauto ist kein SachmangelKein Rücktritt vom Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung möglich

Schon in der guten alten Zeit wollten die Pferde nicht immer so wie der Kutscher. Dann gab's die Peitsche - und das Fuhrwerk lief wieder. Auch nachdem das Automobil die Kutsche abgelöst hatte und die Pferde sozusagen unter die Haube kamen, blieb dieses Dilemma. Nur mit der Peitsche ging jetzt nichts mehr.

Das musste auch ein Münchner Rechtsanwalt leidvoll erfahren, der sich ein deutsches Premiumfahrzeug mit über 200 Pferdestärken geleast hatte und alsbald feststellen musste, dass das gute Stück eine Anfahrts­schwäche (Turbo-Loch) aufwies, die sich in einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Sekunde beim Anfahren äußerte. Das sei bekannt, aber zu machen sei da nichts, wurde ihm vom Hersteller beschieden. Premium hatte sich der Rechtsanwalt anders vorgestellt, als bei Grün sogleich das Gaspedal durchzudrücken und dann trotzdem jedes Mal dazustehen, als hätte er den Start verschlafen. Nichts war's also mit der Freude am Fahren und so wollte der Rechtsanwalt sein Fahrzeug zurückgeben. Da sich der Hersteller dem verweigerte, focht der Rechtsanwalt den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung an, da ihm die Mängel verschwiegen worden seien. Schließlich traf man sich vor Gericht.

Anfahrts­schwäche entspricht dem Stand der Technik - daher kein Sachmangel

Das Landgericht München I wies die Klage auf Rückabwicklung des Leasing­ver­trages jetzt ab. Ein vom Gericht bestellter Sachver­ständiger hatte die Angaben des Herstellers bestätigt, wonach die bemängelte Anfahrts­schwäche bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe dem Stand der Technik entspricht und ferner Dieselmotoren mit Turbolader - wie auch hier - in das sogenannte "Turbo-Loch" fielen, was seit dreißig Jahren bekannt und noch immer Stand der Technik sei. Lebens­ge­fährlich und bedrohlich sei diese Anfahrts­schwäche nicht. Eine Täuschung des Klägers konnte das Gericht insoweit nicht erkennen.

Soweit der Kläger gerügt hatte, dass die Anfahrts­schwäche teilweise bis zu 2 Sekunden betrage und sich außerdem bei jedem 20. oder 30. Anfahren am Berg das Lenkrad verhake, könne eine Anfechtung - so das Gericht - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger den Nachweis schuldig geblieben sei, dass die beklagte Leasing­ge­sell­schaft hiervon Kenntnis gehabt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 de LG München I vom 14.05.2008

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