15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil27.02.2013

Versi­che­rungs­nehmer muss bei nicht verständigter Notrufzentrale der Auslands­reise­kranken­versicherung Notwendigkeit einer Kranken­haus­behandlung beweisen könnenVorlage der Kranken­haus­rechnung ohne Diagnose nicht ausreichend

Sofern bei einer Erkrankung im Ausland die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigt wird, muss der Versi­che­rungs­nehmer beweisen, dass und woran er tatsächlich erkrankt ist und dass die medizinische Behandlung notwendig war. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat eine Auslands­rei­se­kran­ken­ver­si­cherung bei einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen mit Sitz im Landkreis München abgeschlossen. Entsprechend den Versi­che­rungs­be­din­gungen ist im Krankheitsfall die Notrufzentrale zu verständigen, so dass der medizinische Dienst der Versicherung die Behandlung begleiten und den Rücktransport nach Deutschland organisieren kann.

Kläger kann Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen und muss Kranken­haus­kosten selbst tragen

Auf einer Urlaubsreise in Kamerun erkrankte der Kläger in der Nacht vom 11. zum 12. April 2010 an Bauch- und Magenkrämpfen mit Erbrechen und Durchfall und erlitt einen Kreis­lauf­zu­sam­menbruch. Er wurde von Verwandten und Bekannten und die örtliche Klinik verbracht und dort stationär bis 19. April 2010 behandelt. Aufgrund seines Zustands konnte er die Notrufzentrale der Versicherung nicht verständigen. Er musste Kranken­haus­kosten in Höhe von 3.265,57 Euro bezahlen.

Kläger verlangt Kranken­haus­kosten von der Versicherung erstattet

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Versicherung die Kranken­haus­kosten ersetzt. Er legte die Rechnung und Unterlagen über die verabreichten Medikamente und Labor­un­ter­su­chungen vor.

Unter­su­chungs­un­terlagen werden angeblich von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben

Er gibt an, weder Arztbrief noch medizinische Unterlagen wie CT Bilder, Laborbefund, EKG-Streifen- Ultra­scha­ll­bilder etc. beibringen zu können, da diese von der Klinik in Kamerun nicht herausgegeben würden.

Kläger muss Vorliegen der Voraussetzungen eines Versi­che­rungsfalls beweisen können

Die Versicherung verweigert die Erstattung der Kranken­haus­kosten. Die Richterin des Amtsgerichts München gab der Versicherung Recht. Die Versicherung habe zwar nach dem Auslands­rei­se­kran­ken­ver­si­che­rungs­vertrag die Kosten der notwendigen Heilbehandlung bei einer akut eintretenden Krankheit auf einer Reise im Ausland zu erstatten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die vorgelegen haben, da er die Notrufzentrale nicht einschaltete, die deshalb die medizinische Behandlung des Klägers im Ausland nicht begleiten konnte. Der Kläger hätte über seine Bekannten und Verwandten oder jedenfalls, als es ihm wieder besser ging, selbst die Notrufzentrale einschalten können. Allein die Vorlage der Kranken­haus­rechnung nebst weiteren Unterlagen reicht nicht aus, wenn daraus keine Diagnose erkennbar ist und insbesondere auch nicht, weshalb die in Rechnung gestellten Medikamente, Labor­un­ter­su­chungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren. Diese Angaben seien jedoch erforderlich, damit die Versicherung ihre Einstands­pflicht überprüfen kann.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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