15.11.2024
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Landgericht Coburg Beschluss08.05.2008

Auslands­kran­ken­ver­si­cherung: versicherter Zeitraum wichtig!Zur Frage, wann die Auslands­kran­ken­ver­si­cherung auch für eine Behandlung nach Ablauf der Versi­che­rungszeit von sechs Wochen zahlen muss

Die Auslands­kran­ken­ver­si­cherung erfasst häufig nur einen Ausland­s­auf­enthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende während dieser Zeit krank und ist länger trans­por­t­unfähig, besteht allerdings auch für die weiteren Behand­lungs­kosten Deckung. Dass das unabhängig davon gilt, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.

Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland bleiben wollte und ob er die Rückreise für einen späteren Termin gebucht hatte. Maßgeblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisefähig ist.

Sachverhalt

Der klagende Versi­che­rungs­nehmer und seine Ehefrau buchten eine 46-tägige Flugreise nach Asien und schlossen bei dem beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen (dem Kleingedruckten) war der Versi­che­rungs­schutz aber auf 42 Tage begrenzt. Ausnahme: Die Rückreise ist aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Kläger wurde am 15. Tag krank und musste schließlich in Dubai stationär ins Krankenhaus. Erst nach einer Untersuchung am 45. Tag gaben die Ärzte grünes Licht für die Rückreise, so dass er den gebuchten Rückflug nehmen konnte. Die Versicherung weigerte sich, die Kranken­haus­kosten für die letzten vier Tage (1.750 €) zu übernehmen.

Gerichtsentscheidung

Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte befanden. Sie stellten fest, dass es nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen nicht darauf ankommt, für wann der Versicherte seine Rückreise geplant hat. Entscheidend ist vielmehr, ob während des Sechs-Wochen-Zeitraums eine Erkrankung auftritt, die zur Trans­por­t­un­fä­higkeit des Reisenden auch über die 42 Tage hinaus führt. Nur diese Auslegung werde dem Vertragszweck einer Auslands­kran­ken­ver­si­cherung gerecht.

Wer zu einem längeren Ausland­s­auf­enthalt aufbricht, sollte auf den versicherten Zeitraum achten. Denn im geschilderten Fall wäre die Versicherung bei einer Erkrankung erst am 43. Tag nicht eintritts­pflichtig gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.06.2008

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