15.11.2024
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Dokument-Nr. 3847

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Landgericht München I Urteil16.11.2006

Bereits das Einreichen einzelner falscher Rechnungen bewirkt den Verlust des gesamten Reise­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzesOblie­gen­heits­ver­letzung des Versi­che­rungs­nehmers führt zur Leistungs­freiheit der Versicherung

Die Einreichung auch nur einzelner falscher Belege führt zur Leistungs­freiheit des Versicherers insgesamt, auch wenn tatsächlich eine Erkrankung im Ausland vorlag und Kosten angefallen sind.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Auslands­kran­ken­ver­si­cherung abgeschlossen, in deren Versi­che­rungs­schutz auch der Ehemann der Klägerin einbezogen war. Dieser erkrankte im Rahmen eines Nigeria­auf­ent­haltes im Jahre 2004 an Malaria und wurde dort behandelt. Für diese Behandlung und für Medikamente wurden ihm Rechnungen und Quittungen ausgestellt, die die Klägerin zusammen mit weiteren Rechnungen bei der Beklagten einreichte und Koste­n­er­stattung verlangte. Die Beklagte überprüfte über die Botschaft in Lagos die Rechnungen. Dabei stellte sich heraus, dass ein Teil der Belege nicht von einem Krankenhaus oder einer Apotheke ausgestellt wurden, sondern den Namen eines Arznei­mit­tel­handels trugen. Der Inhaber des Unternehmens erklärte, dass diese Rechnungen nicht von ihm stammen würden. Daraufhin verweigerte die Versicherung insgesamt die Koste­n­er­stattung.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim AG München.

Zu den strittigen Rechnungen trug sie zunächst vor, die Belege habe ihr Ehemann anlässlich seiner Erkrankung bekommen, dann behauptete sie im Laufe des Prozesses, man habe sie sich nachträglich beschafft. Eine Erklärung zu den Aussagen der Botschaft und des Inhabers des Arznei­mit­tel­handels gab sie nicht ab. Sie konnte auch nicht erklären, warum die Rechnungen des Arznei­mit­tel­handels ein Datum vor 2004 aufwiesen. Auf Grund dessen wies der Richter die Klage insgesamt ab.

Nach § 1 Nr. 2 Ziffer g der Versi­che­rungs­be­din­gungen bestehe kein Versi­che­rungs­schutz, wenn über Umstände zu täuschen versucht werde, die Einfluss auf den Grund und die Höhe der Leistung haben. Allein durch die Vorlage dieser beiden offensichtlich falschen Rechnungen liege eine derartige Oblie­gen­heits­ver­letzung vor, die zur Leistungs­freiheit für den gesamten Versi­che­rungsfall führe. Auf die Echtheit der übrigen Belege komme es daher nicht mehr an.

Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Instanzen:

Urteil des AG München vom 14.12.05, AZ 262 C 14671/05

Urteil des LG München I vom 16.11.06, AZ 34 S 521/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 26.02.2007

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