21.11.2024
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Amtsgericht München Vergleich09.12.2011

Reise­preis­min­derung: Reisemängel müssen detailliert vorgetragen werdenPauschalaussagen wie „katastrophale hygienische Zustände“ nicht ausreichend

Wird eine Reise­preis­min­derung wegen Reisemängeln geltend gemacht, sind diese im Einzelnen zu schildern. Die Behauptungen „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ reichen dafür nicht aus. Auch die erfolgten Reklamationen sind genau darzulegen.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar für Mitte Dezember 2010 für sich und ihren fünfmonatigen Sohn eine achttägige Reise nach Ägypten zum Preis von 808 Euro. Der Reisepreis beinhaltete die Flüge, Unterbringung und Verpflegung.

Reisende verlangen Reise­preis­min­derung und Entschädigung für mangelhafte Urlaubs­be­din­gungen

Nach ihrer Rückkehr verlangten sie vom Reiseveranstalter 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude. Das Hotel habe sich als riesige Baustelle erwiesen, die hygienischen Verhältnisse seien eine Katastrophe gewesen. Die sanitären Einrichtungen seien nur unzureichend gereinigt worden. Das Essen sei wenig appetitlich, der Service nicht zufrie­den­stellend und das Unter­hal­tungs­programm dürftig gewesen. Der Rückflug habe sich als Desaster erwiesen und zwei Koffer seien erst Wochen später zu Hause angekommen. Die Mängel seien auch mehrfach reklamiert worden.

Reise­ver­an­stalter hält Beanstandungen für ungerecht­fertigt

Das stimme alles nicht, so die Reise­ver­an­stalterin. Im Gegenteil hätten die Reisenden gleich zu Beginn ein Zimmer mit Meerblick bekommen, so dass der geringe Baulärm gar nicht mehr hörbar gewesen sei. Ansonsten sei alles in Ordnung gewesen.

Pauschale Angaben zu Reisemängeln nicht ausreichend

Das Ehepaar, das eine Rechts­schutz­ver­si­cherung abgeschlossen hatte, erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 1.306 Euro und 223 Euro Rechts­an­walts­kosten. In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin beide darauf hin, dass der Vortrag zu den Mängeln der Reise und des Rückflugs gänzlich ungenau sei. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“, „katastrophale hygienische Zustände“ oder ähnliches würden dafür nicht genügen. Auch sei den Klägern ein anderes Zimmer zugewiesen worden. Dass auch dort Lärm wahrgenommen werden konnte, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Das „mehrfach“ die Mängel gerügt worden seien, sei ebenfalls kein ausreichender Vortrag.

Reisende erhalten im Zuge eines Vergleichs 150 Euro Entschädigung

Die Reise­ver­an­stalterin bot dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro an, den diese im Wege des Vergleiches schließlich auch annahmen. Von den Kosten des Rechtsstreits mussten sie 89 Prozent übernehmen.

Erläuterungen

Hinweis des Gerichts: Sollten tatsächlich am Urlaubsort Mängel vorhanden sein, empfiehlt es sich, diese und die entsprechenden Rügen nach Tag, Stunde und Uhrzeit zu dokumentieren. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, aussagekräftige Fotos anzufertigen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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