21.11.2024
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Dokument-Nr. 11027

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Urteil04.02.2010Amtsgericht Duisburg53 C 4617/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2010, 266Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2010, Seite: 266
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Amtsgericht Duisburg Urteil04.02.2010

Reise­preis­min­derung bei fehlendem Meerblick, fehlendem A-la-carte-Restaurant und defekten Geräten im FitnessraumUnterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel stellt keinen Reisemangel dar

Wenn der versprochene Meerblick fehlt und die Geräte im Fitnessraum kaputt sind, kann der Reisepreis um 7 bzw. 5 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Urlauber eine14-tägige All-Inklusiv-Reise nach Ibiza für ein Hotel in Puerto de San Miguel gebucht. Gebucht waren Zimmer mit Meerblick. Laut Katalog­be­schreibung sollte das Hotel u.a. ein A-la-carte-Restaurant und einen kleinen Fitnessraum mit fünf Trainings­geräten haben. Außerdem sollte es über einen "phantastischen Meerblick" verfügen. Als die Urlauber auf der Insel eintrafen, wurde ihnen eröffnet, dass sie nicht in dem gebuchten Hotel sondern in einem anderen Hotel untergebracht würden.

Ersatzhotel ohne Meerblickzimmer, ohne A-la-carte-Restaurant und mit defektem Fitnessraum

In diesem Hotel bekamen die Urlauber nicht das gebuchte Meerblickzimmer. Auch ein A-la-carte-Restaurant war nicht vorhanden. Der Fitnessraum war unbenutzbar, da alle Geräte defekt waren. So hatte das Rudergerät keine Zugkette mehr, der Crosstrainer und der Stepper brachen bei Bewegung auseinander und bei dem Gewichteturm fehlten die Befestigungen für die Gewichte.

Amtgericht bestätigt Reisemängel

Das Amtsgericht Duisburg urteilte, dass die Urlauber für die genannten Mängel den Reisepreis mindern durften. Für die Minderung sei das Verhältnis entscheidend, in welchem der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden habe, führte das Gericht aus. Dabei sei der Wert sämtlicher, von dem Reise­ver­an­stalter erbrachter Leistungen (Transport, Transfer, Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, Sport und Fitness) in Betracht zu ziehen. Dagegen stelle die bloße Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel keinen Reisemangel dar, stellte das Amtsgericht Duisburg fest.

Fehlender Meerblick berechtigt zur Minderung von 7 %

Insoweit erachtete das Gericht für den fehlenden Meerblick eine Minderung des Reisepreises um maximal 7 % für angemessen und ausreichend. Dabei sei zu berück­sich­tigten, dass ein direkter sowie ein unverbauter Meerblick nicht geschuldet waren, der Kläger also auch einen eingeschränkten, seitlichen Meerblick entschä­di­gungslos hätte hinnehmen müssen. Zudem hielten sich Reisende in südlichen Ländern typischerweise tagsüber überwiegend außerhalb des Zimmers auf, meinte das Gericht. Zu berücksichtigen sei auch, dass in dem Reisekatalog des Veranstalters das gebuchte Hotel als Hotel mit phantastischem Meerblick beschrieben wird.

5 % Minderung wegen defekter Geräte im Fitnessraum

Einen weiteren Mangel der Reise stelle es dar, dass der Fitnessraum wegen des Defekts aller Geräte unbenutzbar war. Für diesen Mangel hielt das Gericht eine Minderung des Reisepreises um 5 % für angemessen und ausreichend. Ausweislich des Reisekatalogs des Veranstalters war lediglich ein kleiner Fitnessraum mit fünf Trainings­geräten geschuldet. Sowohl in dem gebuchten als auch in dem Ersatzhotel gab es zudem vielfältige andere Möglichkeiten, sich sportlich zu betätigen, z. B. Tennis, Tischtennis, Volleyball, Mountainbikes und ein Anima­ti­o­ns­programm.

Fehlendes A-la-carte-Restaurant berechtigt allenfalls zu 1 % Reise­preis­min­derung

Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem Fehlen eines A-la-carte-Restaurants um einen Reisemangel oder um eine bloße entschä­di­gungslos hinzunehmende Unannehm­lichkeit handele, meinte das Gericht. Jedenfalls sei der Wert der Reise dadurch nur geringfügig beeinträchtigt, so dass allenfalls eine Minderung in Höhe von 1 % des Reispreises in Betracht komme. Auch in dem gebuchten Hotel hätten der Kläger und die Mitreisenden, welche eine All-Inklusive-Verpflegung gebucht hatten, die zu dieser Form der Verpflegung gehörenden Mahlzeiten in Form von Buffets in einem Speisesaal einnehmen müssen. Die Nutzung des A-la-carte-Restaurants war auch im gebuchten Hotel nicht Teil der All Inclusive-Verpflegung, sondern hätte separat bezahlt werden müssen. Solche zusätzlichen Angebote gegen Bezahlung würden üblicherweise von den Reisenden, die bereits kostenlose Mahlzeiten erhalten, nur selten in Anspruch genommen. Der Kläger hätte zudem andere Restaurants im Umfeld des Ersatzhotels ebenfalls besuchen können.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (vt/pt)

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