21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil26.01.2011

Hotelwechsel in erster und letzter Urlaubsnacht: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter UrlaubszeitReise­preis­min­derung für ersten und letzten Urlaubstag in Höhe von 80 % gerechtfertigt

Muss ein Reisender zu Beginn und am Ende eines Urlaubs jeweils in ein anderes Hotel umziehen, weil sein eigentliches Hotel überbucht war, berechtigt dies zwar zur Minderung, stellt aber keine derartige erhebliche Beein­träch­tigung der gesamten Reise dar, dass zusätzlich noch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall buchte eine Urlauberin für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reise­ver­an­stalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für 8 Tage zum Preis von 2.301 Euro.

Urlauber müssen wegen Überbuchung erste und letzte Nacht in anderem Hotel verbringen

Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel dergleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.

Urlauberin verlangt Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1.314,84 Euro vom Reise­ver­an­stalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tages­rei­se­preises. Dieser betrage 328, 71 Euro (2.301 Euro : 7 Nächte).

Vom Reise­ver­an­stalter als Entschädigung übersandte Schecks nicht eingelöst

Der Reise­ver­an­stalter übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München.

Minderung des Tages­rei­se­preises aufgrund des Hotelwechsels nur in Höhe von 80 Prozent gerechtfertigt

Die zuständige Richterin gab der Klage jedoch nur teilweise statt. Unstreitig sei die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Dies stelle auch einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein - und Auspacken habe höchstens einen Zeitraum von insgesamt 4 Stunden in Anspruch genommen, zumal an beiden Tagen nur der jeweils benötigte Teil auszupacken war. Beide Urlaubstage hätten daher noch hälftig genutzt werden können. Unter Berück­sich­tigung des verständlichen Ärgers der Reisenden sei daher mehr wie eine 80- prozentige Minderung nicht zu gewähren.

Tagespreis berechnet sich nach Urlaubstagen nicht nach Nächten

Der Tagesreisepreis betrage 287,63 Euro, da er sich nach den Tagen, nicht nach den Nächten berechne (2301 Euro: 8 Tage). Der Klägerin stehen daher nur 460,20 Euro zu.

Gericht verneint erhebliche Beein­träch­tigung der Reise

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beein­träch­tigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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