18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil05.08.2009

AG München: Reisemängel müssen deutlich als Grund für gültige Reise­preis­min­derung zum Ausdruck gebracht werdenAnsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht werden

Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der spätere Kläger für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba für die erste Maiwoche 2008 zum Preis von 1278 Euro.

Sachverhalt

Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken (zu Kakerlaken vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 05.08.1989 - 2/24 S 541/88 -) fanden sich im Hotel. Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung.

Kläger macht Zahlungs­for­derung bei Reisebüro geltend

Nach seiner Rückkehr wollte er einen Teil des Reisepreises in Höhe von 961,- Euro wieder zurück. Er wandte sich durch seinen Anwalt an das Reisebüro und machte die Zahlungs­for­derung dort geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war.

Reisebüro verweigert Zahlung

Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.

Ansprüche wurden nicht fristgemäß geltend gemacht

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Reisebüro Recht:

Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Anwaltschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die Anspruchs­an­meldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger wegen der aufgeführten Mängel Ansprüche geltend machen werde.

Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.

Quelle: ra-online, AG München

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8926

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI