21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil05.08.2009

AG München: Reisemängel müssen deutlich als Grund für gültige Reise­preis­min­derung zum Ausdruck gebracht werdenAnsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht werden

Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der spätere Kläger für sich und seine Familie bei einem Reisebüro eine Reise nach Djerba für die erste Maiwoche 2008 zum Preis von 1278 Euro.

Sachverhalt

Vor Ort wurde er in einem anderen Hotel als vorgesehen untergebracht, die Zimmer hatten keinen Meerblick und waren auch sonst von anderer Qualität. Die Teppiche waren verdreckt, von den Wänden bröckelte der Putz, der Strand war verschmutzt, Kakerlaken (zu Kakerlaken vgl. auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 05.08.1989 - 2/24 S 541/88 -) fanden sich im Hotel. Die Mängel fasste der Reisende in einer Liste zusammen und übergab diese der Reiseleitung.

Kläger macht Zahlungs­for­derung bei Reisebüro geltend

Nach seiner Rückkehr wollte er einen Teil des Reisepreises in Höhe von 961,- Euro wieder zurück. Er wandte sich durch seinen Anwalt an das Reisebüro und machte die Zahlungs­for­derung dort geltend, allerdings erst, als bereits mehr als ein Monat seit seiner Rückkehr vergangen war.

Reisebüro verweigert Zahlung

Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Zum einen hätten die Mängel nicht vorgelegen, zum anderen seien sie nicht innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung angezeigt worden.

Ansprüche wurden nicht fristgemäß geltend gemacht

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Reisebüro Recht:

Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Anwaltschreiben sei außerhalb der Frist beim Reisebüro eingegangen. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor Ort eine Mängelliste abgegeben habe, ersetze die Anspruchs­an­meldung nicht. In diesem Schreiben sei nicht unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Kläger wegen der aufgeführten Mängel Ansprüche geltend machen werde.

Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.

Quelle: ra-online, AG München

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