Im Fall buchte ein Teneriffa-Urlauber eine 14-tägige Reise nach Playa de las Americas (Reisezeitraum 09.11 - 23.11.1995). Ein bestimmtes Hotel war dabei nicht angegeben. Der Reiseveranstalter garantierte lediglich die Unterkunft in einem 4-Sterne-Hotel. Nach der Ankunft am Urlaubsort erfuhr der Urlauber, dass alle Hotels im vereinbarten Zielort ausgebucht waren. Er wurde daher im 150 Kilometer entfernten Puerto de la Cruz untergebracht. Der Urlauber beschwerte sich noch vor Ort bei der Reiseleitung. Da diese dem Problem nicht abhelfen konnte, flog der Urlauber nach zwei Tagen zurück.
Das Amtsgericht Kleve verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung des vorausbezahlten Reisepreises. Außerdem erhält der Urlauber 700,- DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Hierfür billigte das Gericht einen Entschädigungsbetrag von 50,- DM pro Urlaubstag zu.
Das Gericht führte aus, dass durch den Ortswechsel der Inhalt und der Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändert worden seien. Wegen dieses Reisemangels durfte der Urlauber den Reisevertrag gem. § 651 e Abs. 1 BGB sofort kündigen. Den Einwand des Reiseunternehmens, der Urlauber hätte in Puerto de la Cruz den Urlaub in einem Ersatzquartier verbringen können, ohne dass der Gesamtwert der Reise im Ergebnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre, ließ das Gericht nicht gelten. Der Reiseveranstalter hätte es ansonsten in der Hand in so genannten Überbuchungsfällen jedes beliebige, annährend gleichwertige Ersatzhotel dem Reisenden aufzuzwingen.
Siehe zum Thema "Hotelüberbuchung" auch BGH, Urt. v. 11.01.2005: Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung