18.10.2024
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Dokument-Nr. 3067

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Urteil15.05.1996Amtsgericht Kleve2 C 92/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1997, 121Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 121
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Amtsgericht Kleve Urteil15.05.1996

Urlauber muss bei Hotel­über­buchung Ersatzhotel in 150 km Entfernung nicht hinnehmenHotels am Urlaubsort waren ausgebucht

Bucht ein Urlauber bei einem Reise­ver­an­stalter ein Hotelzimmer für einen bestimmten Reiseort (hier: Playa de las Americas), darf der Veranstalter den Urlauber nicht einfach in einem anderen 150 km entfernten Ort unterbringen. Das hat das Amtsgericht Kleve entschieden.

Im Fall buchte ein Teneriffa-Urlauber eine 14-tägige Reise nach Playa de las Americas (Reisezeitraum 09.11 - 23.11.1995). Ein bestimmtes Hotel war dabei nicht angegeben. Der Reise­ver­an­stalter garantierte lediglich die Unterkunft in einem 4-Sterne-Hotel. Nach der Ankunft am Urlaubsort erfuhr der Urlauber, dass alle Hotels im vereinbarten Zielort ausgebucht waren. Er wurde daher im 150 Kilometer entfernten Puerto de la Cruz untergebracht. Der Urlauber beschwerte sich noch vor Ort bei der Reiseleitung. Da diese dem Problem nicht abhelfen konnte, flog der Urlauber nach zwei Tagen zurück.

Das Amtsgericht Kleve verurteilte den Reise­ver­an­stalter zur Erstattung des vorausbezahlten Reisepreises. Außerdem erhält der Urlauber 700,- DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Hierfür billigte das Gericht einen Entschä­di­gungs­betrag von 50,- DM pro Urlaubstag zu.

Das Gericht führte aus, dass durch den Ortswechsel der Inhalt und der Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändert worden seien. Wegen dieses Reisemangels durfte der Urlauber den Reisevertrag gem. § 651 e Abs. 1 BGB sofort kündigen. Den Einwand des Reise­un­ter­nehmens, der Urlauber hätte in Puerto de la Cruz den Urlaub in einem Ersatzquartier verbringen können, ohne dass der Gesamtwert der Reise im Ergebnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre, ließ das Gericht nicht gelten. Der Reise­ver­an­stalter hätte es ansonsten in der Hand in so genannten Überbu­chungs­fällen jedes beliebige, annährend gleichwertige Ersatzhotel dem Reisenden aufzuzwingen.

Siehe zum Thema "Hotel­über­buchung" auch BGH, Urt. v. 11.01.2005: Entschä­di­gungs­an­spruch des Reisenden gegen den Reise­ver­an­stalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung

Quelle: ra-online

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