Dokument-Nr. 13581
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Amtsgericht München Urteil22.03.2012
Einsatz von Minderjährigen bei Testkäufen in Lottoannahmestellen zulässigStaatliche Lotterieverwaltung darf bei Verstößen gegen Jugend- und Spielerschutzes Nachschulungen und Vertragsstrafen verhängen
Aufgrund des Staatsvertrages zum Glückspielwesens in Deutschland ist die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern verpflichtet, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten. Sie ist daher berechtigt, zur Sicherstellung, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme ausgeschlossen sind, Testkäufe durchzuführen und bei einem nicht bestandenen Testkauf Maßnahmen zu ergreifen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fand im Februar 2011in einer Lottoannahmestelle ein Testspielkauf statt. Ein Minderjähriger legte eine Bildkundenkarte mit Lichtbild seines Vaters vor. Der Angestellte bemerkte dies nicht und lehnte den Spieleinsatz für KENO nicht ab.
Lotterieverwaltung sperrt nach verweigerter Nachschulung Bedienerkennung für Onlinesystem
Auf Grund dessen sprach die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung aus und behielt von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag von 319 Euro ein. Sie und ihr Angestellter wurden aufgefordert, an einer Nachschulung teilzunehmen. Der Angestellte weigerte sich. Daraufhin sperrte die Lotterieverwaltung die Bedienerkennung des Angestellten in ihrem Onlinesystem, wodurch dieser seiner Tätigkeit in der Annahmestelle nicht nachkommen konnte. Als er doch die Nachschulung vornahm, wurde die Sperre nach sechs Wochen wieder aufgehoben.
Angestellter vermutet mutwillig nicht korrekt durchgeführten Testkauf
Die Anreise zur Nachschulung kostete dem Angestellten 67 Euro. Für die Dauer der Sperrung entging ihm ein wöchentlicher Lohn von 100 Euro, außerdem wurde die Vertragsstrafe durch die Arbeitgeberin von seinem Lohn in Abzug gebracht. All das wollte er von der Lotterieverwaltung ersetzt erhalten. Ein korrekter Testkauf habe nicht stattgefunden. Der Testkäufer sei der Vater selbst gewesen, so dass er keinen Verstoß begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass zu Lasten der Angestellten ein Szenario aufgebaut werden sollte, um kostenpflichtige Nachschulungen durchzuführen und den Testkäufern den Erhalt von Fangprämien zu ermöglichen.
Lotterieverwaltung verweigert Erstattung von Kosten
Die staatliche Lotterieverwaltung bezahlte jedoch nicht. Der Testkauf sei durch den Sohn durchgeführt worden. Daraufhin erhob der Angestellte Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Freistaat Bayern.
Abmahnungen und Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Geschäftsanweisungen der Lotterieverwaltung zulässig
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Die ergriffenen Maßnahmen seien gerechtfertigt gewesen. Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern sei gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend– und Spielerschutz zu gewährleisten. Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele, dass sicherzustellen sei, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung können bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden.
Testkauf hatte ordnungsgemäßen Ablauf
Zum Zwecke der Feststellung von Verstößen können auf dieser Grundlage auch Testkäufe durchgeführt werden. Der Testkauf sei auch ordnungsgemäß abgelaufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sohn mit der Bildkundenkarte des Vaters den Einkauf vorgenommen habe und dies der Angestellte nicht bemerkt habe. Fangprämien würden nicht bezahlt, so dass das vom Kläger geschilderte Szenario dem Gericht abwegig erscheine, ebenso wie die Vermutung, die staatliche Lotterieverwaltung wolle ihre kostenpflichtigen Nachschulungen und ihre Vertragsstrafen durch falsche Testkäufe erhalten.
Anspruch gegen die Lottoverwaltung auf Rückzahlung der Vertragsstrafe besteht nicht
Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe auch deswegen aus, weil diese von der Lotterieverwaltung gegenüber der Betreiberin der Lottoannahmestelle und nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurde. Die Abwälzung der Vertragsstrafe auf ihn durch seine Arbeitgeberin führe nicht zu einem Anspruch gegen die Lotterieverwaltung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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