15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil14.08.2013

Reise­rücktritts­versicherung: Zusatz­leis­tungen einer Kreditkarte können auch nur bei Verwendung der Karte als Zahlungsmittel in Anspruch genommen werdenVersicherungs­bedingung weder überraschend noch unangemessen benachteiligend für den Reisenden

Steht in den Versicherungs­bedingungen einer Reise­rücktritts­versicherung, dass diese nur eintritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Wird eine Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung geleistet, tritt die Reise­rücktritts­versicherung nicht in Kraft. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Inhaber einer Lufthansa Miles & More Credit Card Gold für sich und seine Ehefrau im Mai 2012 eine Reise nach Südafrika. Er leistete auf den Reisepreis eine Anzahlung von 1.509 Euro per Überweisung. Den restlichen Reisepreis von 5.004 Euro bezahlte er im Januar 2013 über seine Kreditkarte.

Bedingungen für Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung

Grundsätzlich wird bei Einsatz der Kreditkarte eine Reiserücktrittskostenversicherung eines Versi­che­rungs­un­ter­nehmens mitab­ge­schlossen. In deren Versicherungsbedingungen findet sich folgender Passus:

"Der Versicherer ist nur dann leistungs­pflichtig, wenn das Reisebüro / der Reise­ver­an­stalter / der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen einen gültigen Reisevertrag mit dem Karteninhaber abschließen, als Zahlungsmittel eine gültige Lufthansa Miles & More Credit Card (...) akzeptieren und der Reise-/Mietpreis mit einer dieser Kreditkarten im Voraus bezahlt wurde. Eine mit einer der Versi­cher­ten­karten geleistete Anzahlung genügt, um den Versi­che­rungs­schutz zu aktivieren."

Kläger muss Reise wegen Erkrankung stornieren

Wegen einer Erkrankung musste der Kredit­kar­ten­be­sitzer dann die Reise stornieren. Dadurch entstanden ihm Stornokosten in Höhe von 3.610 Euro. Diese wollte er von dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen ersetzt bekommen.

Versicherung verweigert Erstattung der Stornokosten

Dieses weigerte sich jedoch zu bezahlen. Schließlich habe der Reisende den Reisepreis nicht vollständig mit der Kreditkarte bezahlt.

Reisepreis wurde nicht wie verlangt mit der Kreditkarte bezahlt

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Versicherung Recht. Dem Reisenden stehe gegen das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten zu, da eine Reise­rück­tritts­ver­si­cherung nicht zustande gekommen sei. Es sei nicht der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt worden. Die Anzahlung in Höhe von 1.509,20 Euro habe der Kläger mittels Überweisung geleistet.

Aktivierung des Versi­che­rungs­schutzes erfolgt nur bei Zahlung des gesamten Reisepreises per Kreditkarte

Die Verwendung des Begriffs "der Reisepreis" ohne Hinzufügung irgendwelcher Einschränkungen meine den gesamten Reisepreis. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus Satz 2 der Klausel herleiten, wonach eine mit der Kreditkarte geleistete Anzahlung genüge, um den Versi­che­rungs­schutz zu aktivieren. Abgesehen davon, dass der Kläger hier die Anzahlung gerade nicht mit der Kreditkarte geleistet habe, lasse sich dieser Regelung auch nicht entnehmen, dass eine beliebige Teilzahlung des Reisepreises für das Entstehen des Versi­che­rungs­schutzes genüge. Sinn der Regelung sei es, den Versi­che­rungs­schutz schon in den Fällen zu gewähren, wenn der Reisepreis nicht in einem Komplettbetrag gezahlt werde, sondern erst eine Anzahlung erfolge und der restliche Reisepreis erst kurz vor der Reise überwiesen werde. Es sei also im Interesse des Reisenden eine Vorverlagerung des Versi­che­rungs­schutzes auf den Zeitpunkt der Leistung einer Anzahlung bezweckt.

Zusatz­leis­tungen der Kreditkarte greifen nur bei Verwendung derselbigen

Diese Versi­che­rungs­be­dingung sei auch weder überraschend noch benachteilige sie den Reisenden unangemessen. Es liege auf der Hand, dass Zusatz­leis­tungen, die eine Kreditkarte biete, nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Kreditkarte auch als Zahlungsmittel verwendet werde. Es bestehe auch ein berechtigtes wirtschaft­liches Interesse daran, dass der gesamte Reisepreis mit der Kreditkarte bezahlt werde, weil hierbei auch Kredit­kar­ten­ge­bühren zugunsten des Kredit­kar­ten­un­ter­nehmens anfielen, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe der Zahlung mit der Kreditkarte richte.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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