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- Faktische Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten in AGBs eines Kindertagesstättenbetreibers unwirksamAmtsgericht München, Urteil09.07.2015, 213 C 13499/15
- AG München: Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende für Betreuungsplatz in Kindertagesstätte zulässigAmtsgericht München, Urteil14.04.2011, 222 C 8644/11
Amtsgericht München Urteil24.10.2018
Vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten unangemessen lang und damit unwirksamUnwirksamkeit vorformulierter Kündigungsfrist führt zur Anwendbarkeit allgemeiner Vorschrift für Kündigungen von Dienstverträgen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die vorformulierte Kündigungsfrist in Krippenverträgen von sechs Monaten als unangemessen lang und damit als unwirksam angesehen werden kann.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls unterschrieb am 31. Juli 2017 einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn. Dieser sieht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995 Euro vor.
Ziffer 5.1 des Betreuungsvertrags lautet wörtlich:
Erläuterungen
"Eine Kündigung vor Vertragsbeginn am 01.10.2017 ist ausgeschlossen. Danach können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die [...] GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsersten kündigen. Ab dem 01.09.2018 können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die [...] GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsersten kündigen. Über die Wahrung der Kündigungsfrist entscheidet der Eingang der schriftlichen Kündigung."Klägerin verweist auf vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen
Am 31. Januar 2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte mit, dass sie kulanterweise die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30. April 2018. Entsprechend verlangt die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April 2018. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März 2018 und April 2018 ab. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagten verpflichtet seien, das vereinbarte Betreuungsentgelt für die Monate März und April 2018 zu bezahlen.
Beklagte halten vorformulierte Kündigungsfristen für unwirksam
Die Beklagten waren der Ansicht, dass die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist unwirksam sei. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28. Februar 2018 beendet worden sei.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte für Erforderlichkeit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht ersichtlich
Das Amtsgericht München gab den Beklagten Recht. In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gäbe. Vorliegend habe die Klägerin keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten angewiesen sei. Im Gegenteil hierzu zeige sowohl der praktische Umgang der Klägerin mit dem vorliegenden Fall sowie die ab dem 1. September 2018 vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten, die die Klägerin auch sonst in ihren Verträgen anwende, dass der Klägerin auch eine dreimonatige Kündigungsfrist für ihre Planungsbedürfnisse offensichtlich ausreiche. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wieso vorliegend zunächst eine doppelt so lange Frist erforderlich sein solle, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
AG bejaht Unwirksamkeit der vorformulierten Kündigungsfrist und Anwendbarkeit allgemeiner Vorschrift für Kündigungen von Dienstverträgen
Ein Ersatz der unwirksamen Klausel durch eine fiktive gerade noch angemessene Klausel, hier also in der Form einer Dreimonatsfrist, sei laut Gesetz ausgeschlossen, um von der Verwendung einseitig benachteiligender Klauseln abzuhalten. Als Ersatz sollen vielmehr die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Deswegen führe die Unwirksamkeit der vorformulierten Kündigungsfrist zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift für die Kündigung von Dienstverträgen (§ 621 Nr. 3 BGB) und damit zu einer Beendigung des Vertrages schon Ende Februar 2018.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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