Dokument-Nr. 12161
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Amtsgericht München Urteil14.04.2011
AG München: Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende für Betreuungsplatz in Kindertagesstätte zulässigKündigung ohne Angabe des Kündigungsgrundes nicht zu beanstanden
Eine in einem Betreuungsvertrag einer Kindertagesstätte vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ist wirksam. Auch eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Ein Münchner Ehepaar suchte im Jahr 2007 eine Ganztagsbetreuung mit wenigen Ferienschließzeiten für ihren Sohn, da beide Elternteile berufstätig waren und sind. Ab September 2007 besuchte dann der nunmehr 5-jährige Sohn eine Kindertagesstätte, die diese Anforderungen entsprach. Im Betreuungsvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. gekündigt werden muss zum Monatsende. Der Sohn des Ehepaars leidet unter einer hochgradigen Allergie. Die Kindertagesstätte wurde darüber fortlaufend informiert, es wurde eine Notfallkiste in der Kindertagesstätte deponiert, in der sich ein Notfallpass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall befanden.
Eltern halten die Kündigung des Betreuungsplatzes für rechtsmissbräuchlich
Ende März 2011 kündigte Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen. Die wollen die Eltern nicht hinnehmen. Die Kündigung sei unwirksam. Es sei aus pädagogischer Sicht wichtig, die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung zu verbringen. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung das gesamte Jahr über möglich sei, sei dies unangemessen, da die Kindergartenplätze vorwiegend im September vergeben werden. Die Kündigungsfrist sei zu kurz. Außerdem sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen gekündigt worden. Die Einrichtung hätte darüber aber bescheid gewusst.
Kita verneint rechtsmissbräuchliche Kündigung – Kündigungsfristen sogar länger als gesetzlich vorsehen
Die Einrichtung nahm die Kündigung nicht zurück. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wirksam. Sie verlängere sogar die gesetzliche Frist, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vorsehe. Plätze in einer Kindertagesstätte würden auch ganzjährig vergeben. Ein mit einem Schuljahr vergleichbares Kindergartenjahr gebe es nicht. Die Regelung sei auch nicht missbräuchlich. Schließlich gelte sie für beide Seiten. Im Übrigen sei das Risiko eines allergischen Schockes des Kindes für die Mitarbeiter zu groß.
Eltern stellen Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung
Darauf hin stellten die Eltern Anfang April 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Kindertagesstätte verpflichtet werden sollte, dem Sohn der Antragsteller auch nach dem 30. Juni 2011 den Besuch der Einrichtung zu gestatten.
AG München: Vereinbarte Kündigungsklausel nicht zu beanstanden
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies den Antrag zurück. Es liege eine wirksame Kündigung vor. Die vereinbarte Kündigungsklausel sei nicht zu beanstanden, da nicht zulasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Der Kinderbetreuungsvertrag sei ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen. Zur Ermittlung der passenden Kündigungsvorschriften sei daher auf den Zweck und Schwerpunkt des Vertrages abzustellen. Da die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, seien die Regelungen des Dienstvertrages maßgeblich.
Kündigung ohne Angaben von gründen zulässig
Daher sei nach der Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss eines Kalendermonats ohne Angaben von gründen zulässig. Die vereinbarte Regelung sehe eine längere Kündigungsfrist vor und gelte im Übrigen für beide Seiten.
Kündigungsregelung beeinträchtigt Eltern nicht unangemessen
Die Kündigungsregelung beeinträchtige die Eltern auch nicht unangemessen. Bei der Betreuung von Kindergartenkindern gäbe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, das den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache, auch wenn es für die Eltern wünschenswert sei, dass ihr Kind die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringe. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beeinträchtigung folge auch nicht daraus, dass Kindergartenplätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr über 3 Jahre alt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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