21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil14.04.2011

AG München: Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende für Betreuungsplatz in Kinder­ta­gesstätte zulässigKündigung ohne Angabe des Kündi­gungs­grundes nicht zu beanstanden

Eine in einem Betreu­ungs­vertrag einer Kinder­ta­gesstätte vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende ist wirksam. Auch eine Angabe von Kündi­gungs­gründen ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht München.

Ein Münchner Ehepaar suchte im Jahr 2007 eine Ganztags­be­treuung mit wenigen Ferien­schließ­zeiten für ihren Sohn, da beide Elternteile berufstätig waren und sind. Ab September 2007 besuchte dann der nunmehr 5-jährige Sohn eine Kindertagesstätte, die diese Anforderungen entsprach. Im Betreu­ungs­vertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. gekündigt werden muss zum Monatsende. Der Sohn des Ehepaars leidet unter einer hochgradigen Allergie. Die Kinder­ta­gesstätte wurde darüber fortlaufend informiert, es wurde eine Notfallkiste in der Kinder­ta­gesstätte deponiert, in der sich ein Notfallpass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall befanden.

Eltern halten die Kündigung des Betreu­ungs­platzes für rechts­miss­bräuchlich

Ende März 2011 kündigte Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen. Die wollen die Eltern nicht hinnehmen. Die Kündigung sei unwirksam. Es sei aus pädagogischer Sicht wichtig, die gesamte Kinder­gar­tenzeit in einer Einrichtung zu verbringen. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung das gesamte Jahr über möglich sei, sei dies unangemessen, da die Kinder­gar­ten­plätze vorwiegend im September vergeben werden. Die Kündigungsfrist sei zu kurz. Außerdem sei die Kündigung rechts­miss­bräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen gekündigt worden. Die Einrichtung hätte darüber aber bescheid gewusst.

Kita verneint rechts­miss­bräuchliche Kündigung – Kündi­gungs­fristen sogar länger als gesetzlich vorsehen

Die Einrichtung nahm die Kündigung nicht zurück. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wirksam. Sie verlängere sogar die gesetzliche Frist, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vorsehe. Plätze in einer Kinder­ta­gesstätte würden auch ganzjährig vergeben. Ein mit einem Schuljahr vergleichbares Kinder­gar­tenjahr gebe es nicht. Die Regelung sei auch nicht missbräuchlich. Schließlich gelte sie für beide Seiten. Im Übrigen sei das Risiko eines allergischen Schockes des Kindes für die Mitarbeiter zu groß.

Eltern stellen Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung

Darauf hin stellten die Eltern Anfang April 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Kinder­ta­gesstätte verpflichtet werden sollte, dem Sohn der Antragsteller auch nach dem 30. Juni 2011 den Besuch der Einrichtung zu gestatten.

AG München: Vereinbarte Kündi­gungs­klausel nicht zu beanstanden

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies den Antrag zurück. Es liege eine wirksame Kündigung vor. Die vereinbarte Kündi­gungs­klausel sei nicht zu beanstanden, da nicht zulasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Der Kinder­be­treu­ungs­vertrag sei ein Vertrag mit dienst- und mietver­trag­lichen Elementen. Zur Ermittlung der passenden Kündi­gungs­vor­schriften sei daher auf den Zweck und Schwerpunkt des Vertrages abzustellen. Da die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, seien die Regelungen des Dienstvertrages maßgeblich.

Kündigung ohne Angaben von gründen zulässig

Daher sei nach der Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss eines Kalendermonats ohne Angaben von gründen zulässig. Die vereinbarte Regelung sehe eine längere Kündigungsfrist vor und gelte im Übrigen für beide Seiten.

Kündi­gungs­re­gelung beeinträchtigt Eltern nicht unangemessen

Die Kündi­gungs­re­gelung beeinträchtige die Eltern auch nicht unangemessen. Bei der Betreuung von Kinder­gar­ten­kindern gäbe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, das den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache, auch wenn es für die Eltern wünschenswert sei, dass ihr Kind die gesamte Kinder­gar­tenzeit in einer Einrichtung verbringe. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beein­träch­tigung folge auch nicht daraus, dass Kinder­gar­ten­plätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr über 3 Jahre alt sei.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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