03.12.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Bonn Urteil28.07.2015

Scheitern der Eingewöhnung eines Kindes in Kinder­ta­gesstätte berechtigt Eltern zur fristlosen Kündigung des Betreu­ungs­vertragsRecht zur fristlosen Kündigung aufgrund wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB)

Scheitert die Eingewöhnung eines Kindes in einer Kinder­ta­gesstätte noch nach fünf Wochen, so sind die Eltern berechtigt, den Betreu­ungs­vertrag gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen. Denn die dadurch bedingte Beein­träch­tigung des Kindeswohls stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Eltern ihren einjährigen Sohn im September 2014 bei einer Kindertagesstätte angemeldet hatten, kam es zu Problemen mit der Eingewöhnung. Selbst nach fünf Wochen konnte das Kind nicht über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden täglich in der Kinder­ta­gesstätte belassen werden. Zudem musste sich stets ein Elternteil in den Räumen der Kinder­ta­gesstätte aufhalten. Außerdem zeigte das Kind Abwehr­re­ak­tionen, sobald es bemerkte, dass ein Besuch in der Einrichtung bevorstand. Die Eltern kündigten daraufhin im Oktober 2014 den Betreu­ungs­vertrag fristlos. Dies ließ die Betreiberin der Kinder­ta­gesstätte jedoch nicht gelten. Sie verwies darauf, dass nach dem Betreu­ungs­vertrag nur ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestanden habe. Eine fristlose Kündigung wegen eines Scheiterns der Eingewöhnung stehe nur der KiTa zu. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bestand

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Eltern. Diese haben den Betreu­ungs­vertrag gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen dürfen. Denn angesichts der gescheiterten Eingewöhnung habe ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen.

Scheitern der Eingewöhnung stellt wichtigen Grund zur Kündigung dar

Das Scheitern der Eingewöhnung habe nach Auffassung des Amtsgerichts einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dargestellt. Denn die dadurch bedingte ernsthafte Beein­träch­tigung des Kindeswohls habe einen weiteren Verbleib des Kindes in der Betreu­ungs­ein­richtung unzumutbar gemacht. Gegenüber dem Wohl des Kindes müsse das Interesse der KiTa an der Planungs­si­cherheit zurücktreten. Dies gelte umso mehr, desto jünger das zu betreuende Kind sei.

Keine Beschränkung auf ordentliche Kündigung

Soweit der Betreu­ungs­vertrag bei Einge­wöh­nungs­schwie­rig­keiten nur eine ordentliche Kündigung für die Eltern vorsah, hielt das Amtsgericht die entsprechende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Denn die Klausel habe von der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs. 1 BGB abgewichen, indem sie Einge­wöh­nungs­schwie­rig­keiten als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung ausgeschlossen habe. Ein solcher pauschaler Ausschluss sei aber unzulässig.

Recht zur fristlosen Kündigung nur für KiTa stellt unangemessene Benachteiligung dar

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Klausel im Betreu­ungs­vertrag, wonach bei Einge­wöh­nungs­schwie­rig­keiten für die Eltern nur ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestehe, auch deshalb unwirksam gewesen, weil sie die Eltern unangemessen benachteiligt habe (§ 307 Abs. 1 BGB). Denn für die KiTa habe nach dem Betreu­ungs­vertrag ein Recht zur fristlosen Kündigung bestanden, wenn eine Integration des Kindes trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden konnte. Was den Eltern verweigert worden sei, sei der KiTa erlaubt gewesen. Dies habe eine einseitige unzulässige Benachteiligung dargestellt.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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