24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 18755

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil10.07.2014

Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlichHeimliches Mithören eines Telefonats verletzt allgemeines Persönlich­keits­recht des Gespräch­s­partners

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gespräch­s­partner in seinem allgemeinen Persönlich­keits­recht verletzt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens führt einen Betrieb für Wilds­pe­zi­a­litäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasth­aus­be­treiber im südlichen Landkreis von München. Am 10. November 2013 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftrags­be­stä­tigung per E-Mail über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen. Die Hirschrücken mit den Knochen hatten ein Gewicht von 70 Kilogramm, die Hirschkeulen wogen 108 Kilogramm. Auf diese E-Mail reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch am 14. November 2013 zur Gaststätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch "unter Vorbehalt" annahm. Zehn Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.

Gaststätte verneint Abschluss eines Kaufvertrages und verweigert Zahlung

Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10. November 2013 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der E-Mail vom 11. November 2013, die wie ein kaufmännisches Bestä­ti­gungs­schreiben zu behandeln sei und auf das die beklagte Gaststätte nicht reagiert hat, ein Vertrag zustande gekommen sei. Der Kläger verlangt nun Zahlung des Kaufpreises für das Wildfleisch in Höhe von 4.066 Euro. Die beklagte Gaststätte weigert sich zu zahlen. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

Kläger kann Einigung über Fleisch­lie­ferung nicht nachweisen - Aussage der Angestellten bleibt vor Gericht unbeachtlich

Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun dem Gaststät­ten­be­treiber Recht und wies die Klage ab. Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10. November 2013 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich. Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.

Kaufvertrag kam ebenfalls nicht per E-Mail zustande

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die E-Mail vom 11. November 2013 kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestä­ti­gungs­schreiben per E-Mail verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestä­ti­gungs­schreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertrags­ver­hand­lungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18755

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI