18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7761

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.04.2009

Mithören von Telefon­ge­sprächen - Beweis­ver­wer­tungs­verbotZielgerichtetes heimliches Mithören von Telefon­ge­sprächen verletzt das Persön­lich­keitsrecht des Gespräch­s­partners

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gespräch­s­partner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlaut­sprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persön­lich­keitsrecht des Gespräch­s­partners. Die Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funkti­o­ns­fähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persön­lich­keits­rechts.

Das beklagte Zeita­r­beits­un­ter­nehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Perso­na­l­dis­po­nentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeits­un­fä­higkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Perso­na­l­dis­po­nentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Keine Zeugen­ver­nehmung aufgrund Beweis­ver­wer­tungs­verbots

Das Arbeitsgericht hat die Perso­na­l­dis­po­nentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Kündigung stellt unzulässige Maßregelung dar - Landes­a­r­beits­gericht muss Sachverhalt erneut prüfen

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Sache wurde an das Landes­a­r­beits­gericht zur weiteren Sachver­halts­auf­klärung zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung des Prozessvortrags der Klägerin würde die Kündigung eine nach § 612 a BGB unzulässige Maßregelung darstellen. Das Landes­a­r­beits­gericht durfte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hat das Landes­a­r­beits­gericht bislang keine Feststellungen getroffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/09 des BAG vom 23.04.2009

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