18.01.2025
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18.01.2025  
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Arbeitsgericht Berlin Urteil19.03.2009

ArbG Berlin: Mitgehörtes Telefongespräch kann nicht als Beweis für Arbeits­ver­wei­gerung dienenMithören eines Telefonats ohne Einwilligung verletzt das allgemeine Persön­lich­keitsrecht

Wer einen Mitarbeiter fristlos wegen Arbeits­ver­wei­gerung kündigen will, muss dies beweisen können. Die Aussage eines anderen, er habe das fragliche Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört, darf nicht als Beweis verwendet werden. Dem steht das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Gespräch­s­partners gegenüber. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall rief eine Apothe­ken­mi­t­a­r­beiterin ihre erkrankte Chefin an, um sich für den folgenden Freitag frei zu nehmen. Ihre Schwiegermutter sei verstorben und es seien noch einige Dinge zu erledigen. Über den weiteren Verlauf des Telefonats besteht Uneinigkeit zwischen den beiden Frauen. An dem Freitag begann die Apothe­ken­helferin ihre Arbeit. Als ihre Chefin mittags eintraf, erklärte die Mitarbeiterin ihr, dass sie nun die Apotheke verlassen müsse. Darauf hin kündigte die Chefin ihr fristlos direkt mündlich und noch einmal schriftlich wegen Arbeits­ver­wei­gerung. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Kündigung. Sie sei unwirksam, da sie ihre Arbeit nicht verweigert hätte.

Uneinigkeit über telefonische Aussage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Vor dem Arbeitsgericht Berlin führte die Klägerin aus, ihre Arbeitgeberin hätte ihr in dem fraglichen Telefonat gesagt, dass sie machen könne, was sie wolle. Die Chefin erinnerte sich anders: Auf den Einwand, dass sie der Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht frei geben könne, habe diese erwidert, sich notfalls krankschreiben zu lassen. Dies habe eine Bekannte am Telefon mitgehört.

Verstoße gegen das allgemeine Persön­lich­keitsrecht führt zu Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Das Gericht gab der Mitarbeiterin Recht. Die Apothe­ken­be­sitzerin habe die Arbeits­ver­wei­gerung nicht beweisen können. Das Mithören des Telefonats ohne Einwilligung der Klägerin verletze das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Mitarbeiterin. Daher könne die Aussage der Bekannten nicht als Beweis zugelassen werden. Insoweit gebe es ein Beweisverwertungsverbot. Ohne Nachweis der Arbeits­ver­wei­gerung sei die Kündigung unwirksam.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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