21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 694

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Urteil05.04.2005Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Sa 40/05
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.04.2005

Durch heimliches Mithören von Telefonaten erlangte Kenntnisse sind im Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht verwertbar

In einem Prozess vor den Arbeits­ge­richten ist oft der Inhalt von Telefonaten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber strittig. Um für den Inhalt des Gesprächs einen Zeugen zu haben, bietet sich die Mithörfunktion des Telefons an. Hier ist aber Vorsicht geboten:

Wer nämlich in einem Telefonat ohne Kenntnis und Einverständnis des Gespräch­s­partners die Mithörfunktion des Telefons einstellt, kann den Mithörer nicht als Zeugen für den Inhalt des Telefon­ge­sprächs im Prozess benennen. Das heimliche Mithörenlassen von Telefon­ge­sprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unzulässig, weil es das Persön­lich­keitsrecht des Gespräch­s­partners verletzt. Wer einen anderen mithören lassen will, hat deshalb seinen Gespräch­s­partner vorher darüber zu informieren (Bundes­a­r­beits­gericht, 5 AZR 508/96, Urteil vom 29.10.1997).

In einem vom Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war streitig, ob der Gespräch­s­partner einverstanden war, dass die Ehefrau des Klägers mithört. Hierfür hatte der Kläger ebenso wie für den Inhalt des Gesprächs selbst seine Ehefrau als Zeugin benannt. Da der Kläger aber nicht vorgetragen hatte, dass die vorherige Einver­ständ­ni­s­er­klärung des Gespräch­s­partners auch das Mithören der Erklärung selbst umfasste, durfte die Ehefrau nicht als Zeugin gehört werden. Auch das heimliche Mithörenlassen der Einver­ständ­ni­s­er­klärung ist unzulässig.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 2/05 des LAG Schleswig-Holstein vom 27.06.2005

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