21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil02.05.2016

Privater Grund­s­tücks­be­sitzer darf Falschparker sofort abschleppenVerhält­nis­mä­ßigkeit der Maßnahme muss nicht zwingend vorab geprüft werden

Ein privater Grund­s­tücks­be­sitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Köln stellte seinen Pkw am Samstag, dem 24. Oktober 2015, um 22.30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grund­s­tücks­be­sitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25. Oktober 2015 um 1.30 Uhr zurückkehrte war der Pkw nicht mehr da. Der Kölner wandte sich an die örtliche Polizei­dienst­stelle und erfuhr dort, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grund­s­tücks­be­sitzerin abgeschleppt worden ist. Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmen­ver­ein­barung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grund­s­tücks­be­sitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Koste­n­er­stattung an den Abschleppdienst ab, sodass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Kläger hält Abschleppen seines Fahrzeugs für unver­hält­nismäßig

Der Kläger hatte hinter der Windschutz­scheibe seines Pkw einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatz­pro­blemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er war der Auffassung, dass das Abschleppen unver­hält­nismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23 Euro). Er verlangte daher die Abschleppkosten zurück. Da die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin nicht zahlte, erhob der Kölner Klage.

Amtsgericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die beklagten Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin habe von dem falschparkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.

Verhalten des Klägers stellt Verletzung des Eigentums und Besitzes der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin dar

Der Kläger habe Eigentum und Besitz der Beklagten verletzt, indem er sein Fahrzeug auf ihrem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abgestellt habe. Hierin liege eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Der Kläger habe laut Gericht auch schuldhaft gehandelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er habe selbst eingeräumt, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren, so das Gericht. Der Schaden der Grund­s­tücks­be­sitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.

Zettel hinter der Windschutz­scheibe mit Telefonnummer des Fahrzeug­be­sitzers nicht ausreichend

Dabei sei die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin - anders als eine staatliche Stelle - nicht an den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Danach habe die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand (ggf. anders bei Kunden­pa­rk­plätzen, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge geht). Insoweit könne auch der weitere Vortrag des Klägers zu seinem allgemein gehaltenen Hinweis hinter der Windschutz­scheibe nicht als zutreffend unterstellt werden. Aus diesem Zettel sei nicht hervor gegangen, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wolle; ganz im Gegenteil suggeriere sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig könne dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts seien darin nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte habe unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen dürfen, um die vom Kläger verübte Eigen­tums­s­törung und die darin liegende verbotene Eigenmacht "sofort" zu beenden, so das Gericht in der Urteils­be­gründung. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumen­ta­ti­o­ns­kosten seien erst durch das Falschparken ausgelöste worden und daher erstat­tungsfähig.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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