Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Köln stellte seinen Pkw am Samstag, dem 24. Oktober 2015, um 22.30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25. Oktober 2015 um 1.30 Uhr zurückkehrte war der Pkw nicht mehr da. Der Kölner wandte sich an die örtliche Polizeidienststelle und erfuhr dort, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist. Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst ab, sodass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.
Der Kläger hatte hinter der Windschutzscheibe seines Pkw einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er war der Auffassung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23 Euro). Er verlangte daher die Abschleppkosten zurück. Da die Grundstückseigentümerin nicht zahlte, erhob der Kölner Klage.
Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die beklagten Grundstückseigentümerin habe von dem falschparkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
Der Kläger habe Eigentum und Besitz der Beklagten verletzt, indem er sein Fahrzeug auf ihrem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abgestellt habe. Hierin liege eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Der Kläger habe laut Gericht auch schuldhaft gehandelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er habe selbst eingeräumt, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren, so das Gericht. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.
Dabei sei die Grundstückseigentümerin - anders als eine staatliche Stelle - nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Danach habe die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand (ggf. anders bei Kundenparkplätzen, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge geht). Insoweit könne auch der weitere Vortrag des Klägers zu seinem allgemein gehaltenen Hinweis hinter der Windschutzscheibe nicht als zutreffend unterstellt werden. Aus diesem Zettel sei nicht hervor gegangen, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wolle; ganz im Gegenteil suggeriere sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig könne dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts seien darin nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte habe unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen dürfen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht "sofort" zu beenden, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlags seien nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich wären. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöste worden und daher erstattungsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online