Dokument-Nr. 32153
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- GE 2022, 740Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 740
- Amtsgericht München, Urteil18.06.2019, 171 C 2212/19
- Kostentragungspflicht für privates Abschleppen setzt nicht sofortige Entfernung des Fahrzeugs nach verbotswidrigem Parken vorausAmtsgericht Rüsselsheim, Urteil19.07.2021, 3 C 1039/20 (41)
- Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppenAmtsgericht München, Urteil02.05.2016, 122 C 31597/15
Landgericht München I Urteil23.06.2022
Recht zum Abschleppen eines unbefugt abgestellten Fahrzeugs erfordert keine konkrete Nutzungsabsicht des BerechtigtenKeine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes
Wird ein Fahrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abgestellt, so kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne dass eine konkrete Nutzungsabsicht erforderlich ist. Zudem besteht keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 bemerkte die Mieterin eines Parkplatzes, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war das Fahrzeug jedoch nicht mehr da. Nachfolgend klagte die Abschleppfirma gegen den Halter des Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht München wies die Klage aufgrund mangelnder Nutzungsabsicht der Mieterin des Stellplatzes ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landgericht bejaht Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Für den Anspruch komme es nicht auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes an. Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug dürfe auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden.
Keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes
Es habe nach Auffassung des Landgerichts auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens bestanden. Es sei letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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