18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil07.09.2011

Hotelbesitzer haftet für Schäden durch zersplitterte Dusch­ka­bi­nen­glastürHotelier schuldet gefahrlose Benutzung der Einrichtungen eines Hotelzimmers

Weist ein Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, haftet der Vermieter auch ohne Verschulden. Besteht eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall übernachtete eine Kiefer­or­thopädin im Juli 2008 in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastür zur Dusche öffnete, barst diese plötzlich explosionsartig. Durch die herumfliegenden Glassplitter wurde sie im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde irreparabel beschädigt. Die Schnitt­ver­letzung am rechten Zeigefinger verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine rosinengroße Verhärtung am Zeigefinger, die schließlich eine Operation notwendig machte. Es verblieb eine Narbe.

Hotelbetreiber verweigert Zahlung des geforderten Schaden­s­er­satzes und Schmer­zens­geldes

Die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangte die Hotelbesucherin anschließend von dem Hotelinhaber ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch. Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrs­si­cher­heits­pflicht verletzt.

Die Ärztin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München, wobei sie auch noch festgestellt wissen wollte, dass das Hotel ihr auch den Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall vielleicht noch entstehen könnte.

Sachver­ständiger bestätigt den beschriebenen Unfall

Die zuständige Richterin gab ihr Recht. Zunächst habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen sei, wie die Klägerin ihn beschrieben habe, insbesondere habe ein Sachver­ständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne.

Gericht bejaht Vorliegen eines Mangels

Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Eine Gefahrenlage sei ein Mangel. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen habe. Der Hotelier schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung bestimmter Normen.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro angemessen

Daher habe er die Kosten für die Wieder­be­schaffung der Brille zu ersetzen und 2.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Da die Klägerin als Kiefer­or­thopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnitt­ver­letzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

Einstands­pflicht für zukünftige Schäden gerechtfertigt

Auch der Feststel­lungs­antrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötige, zukünftige Beein­träch­ti­gungen nicht ausgeschlossen seien, sei die Einstands­pflicht des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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