18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil26.03.2009

Kaufhausbesuch: Kunden müssen im Eingangsbereich auf Glastüren achtenTüren ausreichend gekennzeichnet – Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Ein verständiger Besucher eines Kaufhauses muss im Eingangsbereich des Kaufhauses mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Ende Juni 2008 wollte eine Kundin ein Kaufhaus betreten. Dabei stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Sie erlitt eine Gehir­n­er­schüt­terung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Daran sei nur die Betreiberin des Kaufhauses schuld, so war ihre Meinung. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,- Euro bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushalts­füh­rungs­schaden in Höhe von 1249,- Euro entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Das wollte die Inhaberin des Kaufhauses aber nicht. Die geschlossene Glastüre sei gut erkennbar gewesen.

Besucher muss mit Vorhandensein von Glastüren im Eingangsbereich des Kaufhauses rechnen

Darauf hin trat die Kundin ihre Ansprüche an eine dritte Person ab. Diese klagte vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Auf Grund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der fraglichen Glastüre stehe fest, dass die Beklagte ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren befänden sich auffällige Metallgriffe, welche über nahezu die gesamte Türhöhe reichen. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallrahmen mit dem Schriftzug der Beklagten. Zusätzlich befänden sich ein Aufkleber mit den Öffnungszeiten der Beklagten, ein Aufkleber mit Pay-Back-Informationen sowie ein Aufkleber mit dem Zeichen „Rauchen verboten“ auf der Tür. Diese sei damit hinreichend kenntlich gemacht. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Türe nicht innerhalb eines Durch­gangs­be­reichs im Inneren des Kaufhauses befinde, sondern erkennbar im Eingangsbereich zum Kaufhaus. Im Eingangsbereich eines Kaufhauses müsse jedoch ein verständiger Besucher mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und dürfe nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren könne.

Quelle: ra-online, AG München

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