21.11.2024
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Sie sehen mehrere Geldscheine, die auf einer weißen Fläche liegen, wobeiüber den Banknoten ein oranger Stromstecker schwebt.

Dokument-Nr. 34395

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Amtsgericht Leverkusen Urteil17.05.2024

Kein Recht zur Kündigung wegen Stromdiebstahls bei Geringfügigkeit des SchadensSchaden in Höhe von 50 € ist als geringfügig anzusehen

Begeht ein Mieter Stromdiebstahl, so rechtfertigt dies dann weder eine fristlose noch ordentliche Kündigung, wenn der eingetretene Schaden als geringfügig anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden in Höhe von 50 € entstanden ist. Dies hat das Amtsgericht Leverkusen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Leverkusen erhielten im Herbst des Jahres 2023 eine fristlose und ordentliche Kündigung. Hintergrund dessen war, dass die Mieter ihren Hybrid-PKW 10 Mal über eine Allge­mein­steckdose aufgeladen hatten. Nach Erhalt der Kündigung nutzten die Mieter die Allge­mein­steckdose nicht mehr. Zudem baten sie als Wieder­gut­machung die Zahlung eines Betrags in Höhe von 600 € an. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Leverkusen entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB sei unwirksam. Es sei zu beachten, dass der eingetreten Schaden in Höhe von 50 € geringfügig sei, die Mieter wider­gut­ma­chungs­bereit seien und keine Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe. Der Hausfrieden sei wieder hergestellt. Ein Festhalten an der Räumungs­kün­digung könne nur noch mit Unver­söhn­lichkeit begründet werden, was aber keinen Kündigungsgrund darstelle. Die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheitere an der Unerheblichkeit der Pflicht­ver­letzung der Mieter.

Geringfügigkeit des durch Stromdiebstahls eingetretenen Schadens

Das Amtsgericht schätzte den durch den Stromdiebstahl eingetretenen Schaden mit 50 € als geringfügig. Dabei ging es davon aus, dass bei marktüblichen Batte­rie­ka­pa­zitäten von Plug-in Hybrid­fahr­zeugen von 5,7 kWh bis 14,1 kWh durch­schnittliche Kosten einer Aufladung von 3,48 € bis 4,20 € anfallen. Damit errechnete das Gericht für die 10 Ladevorgänge Kosten von insgesamt 34,80 € bis 42,00 €. Hinsichtlich der Bewertung dieser Summen als geringwertig richtete sich das Gericht an den Grenzwerten für eine Strafbarkeit der Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248 c StGB.

Quelle: Amtsgericht Leverkusen, ra-online (vt/rb)

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