21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25292

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Urteil27.01.2016Amtsgericht Köln222 C 359/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 605Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 605
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Amtsgericht Köln Urteil27.01.2016

Unzulässige Kündigung bei Stromentnahme des Mieters aus frei zugänglicher Steckdose im Keller zum Betrieb einer Lampe oder eines StaubsaugersGeringfügiger Stromdiebstahl rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung

Nutzt ein Wohnungsmieter eine frei zugängliche Steckdose im Keller, um eine Lampe oder einen Staubsauger zu betreiben, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen illegaler Stromentnahme. Ohnehin ist eine Kündigung wegen eines geringfügigen Stromdiebstahls ohne vorherige Abmahnung unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungsmieter nutzte eine im Keller vorhandene Mehrfach­steckdose, um dadurch eine Lampe und gelegentlich einen Staubsauger mit Strom zu versorgen. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und kündigte den Mieter daraufhin fristlos und hilfsweise fristgemäß. Da der Mieter sich weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.

Nutzung einer frei zugänglichen Steckdose kein Kündigungsgrund

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, da der Mieter keine Pflicht­ver­letzung begangen habe. Der Mieter habe davon ausgehen dürfen, dass er die frei zugängliche Mehrfach­steckdose im Keller zum Betrieb einer Lampe oder der gelegentlichen Benutzung elektrischer Geräte habe nutzen dürfen.

Geringfügiger Stromdiebstahl setzt vorherige Abmahnung voraus

Selbst wenn der Mieter illegal Strom entnommen hätte, so das Amtsgericht, würde eine Kündigung eine vorherige Abmahnung voraussetzen. Denn die Pflicht­ver­letzung des Mieters sei in diesem Fall als nicht erheblich zu werten, da selbst das regelmäßige Einschalten einer Lampe oder der Betrieb eines Staubsaugers nicht zu einem nennenswerten Stromverbrauch führe.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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