21.11.2024
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Amtsgericht Wedding Urteil10.02.2015

Stromdiebstahl des Mieters zur Stromversorgung der Wohnung berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung des MietvertragsMieter zapften Baustrom­ver­sorgung an

Zapfen die Mieter einer Wohnung die Baustrom­ver­sorgung an, um damit ihre Wohnung mit Strom zu versorgen, so rechtfertigt der darin liegende Stromdiebstahl die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 wurde aus einer Mietwohnung ein Stromkabel an der im Treppenhaus befindlichen Baustrom­ver­sorgung angeschlossen. Hintergrund dessen war, die Versorgung der Wohnung mit Strom, da dieser wegen hoher Nachzah­lungs­for­de­rungen unterbrochen war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, dass gar nicht sie in der Wohnung gelebt haben, sondern vielmehr ein Verwandter von ihnen. Dieser habe den Stromdiebstahl begangen. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.

Fristlose Kündigung bei Stromdiebstahl gerechtfertigt

Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung sei angesichts des Stromdiebstahls der Mieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt gewesen. Ein solches Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Mietver­hält­nisses dar.

Mieter haftet für Stromdiebstahl des Wohnungsnutzers

Soweit die Mieter anführten, dass ihr Besucher den Stromdiebstahl begangen habe und nicht sie, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Das Amtsgericht wertete dieses Vorbringen als reine Schutz­be­hauptung und verwies zudem auf die Haftung des Mieters für das Verschulden des Wohnungsnutzers nach § 540 Abs. 2 BGB.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2015, 390/rb)

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