Dokument-Nr. 20859
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- GE 2015, 390Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 390
- Unerlaubte Entnahme von Strom aus dem Treppenhaus rechtfertigt bei Verweigerung des Vermieters zur Wiederherstellung der Stromversorgung keine Kündigung des MietersLandgericht Berlin, Urteil19.07.2016, 18 S 330/15
- Zeitweiser Betrieb eines Notstromaggregats auf Balkon rechtfertigt keine Kündigung des MietverhältnissesAmtsgericht Berlin-Wedding, Urteil22.06.2022, 7 C 92/22
Amtsgericht Wedding Urteil10.02.2015
Stromdiebstahl des Mieters zur Stromversorgung der Wohnung berechtigt Vermieter zur fristlosen Kündigung des MietvertragsMieter zapften Baustromversorgung an
Zapfen die Mieter einer Wohnung die Baustromversorgung an, um damit ihre Wohnung mit Strom zu versorgen, so rechtfertigt der darin liegende Stromdiebstahl die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 wurde aus einer Mietwohnung ein Stromkabel an der im Treppenhaus befindlichen Baustromversorgung angeschlossen. Hintergrund dessen war, die Versorgung der Wohnung mit Strom, da dieser wegen hoher Nachzahlungsforderungen unterbrochen war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, dass gar nicht sie in der Wohnung gelebt haben, sondern vielmehr ein Verwandter von ihnen. Dieser habe den Stromdiebstahl begangen. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten, so dass der Fall schließlich vor Gericht kam.
Fristlose Kündigung bei Stromdiebstahl gerechtfertigt
Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung sei angesichts des Stromdiebstahls der Mieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt gewesen. Ein solches Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses dar.
Mieter haftet für Stromdiebstahl des Wohnungsnutzers
Soweit die Mieter anführten, dass ihr Besucher den Stromdiebstahl begangen habe und nicht sie, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Das Amtsgericht wertete dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung und verwies zudem auf die Haftung des Mieters für das Verschulden des Wohnungsnutzers nach § 540 Abs. 2 BGB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 2015, 390/rb)
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