18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23481

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Urteil19.07.2016Landgericht Berlin18 S 330/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1279Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1279
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Landgericht Berlin Urteil19.07.2016

Unerlaubte Entnahme von Strom aus dem Treppenhaus rechtfertigt bei Verweigerung des Vermieters zur Wieder­her­stellung der Stromversorgung keine Kündigung des MietersVermieter darf Mangel­be­sei­tigung nicht von Ausgleich einer offenen Rechnung abhängig machen

Bezieht der Mieter einer Wohnung unerlaubt Strom aus dem Treppenhaus, so kann er nicht wegen Stromdiebstahls gekündigt werden, wenn es in seiner Wohnung zu einem Stromausfall kam und sich der Vermieter trotz Mängelanzeige weigert die Stromversorgung wieder­her­zu­stellen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Mangel­be­sei­tigung vom Ausgleich einer noch offenen Rechnung abhängig zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 kam es in einer Mietwohnung zu einem Stromausfall. Trotz wiederholter Bitte des Mieters sich um die Wiederherstellung der Stromversorgung zu kümmern, kam die Vermieterin ihrer Mangel­be­sei­ti­gungs­pflicht nicht nach. Hintergrund dessen war eine noch offene Elektri­ker­rechnung wegen eines Stromausfalls im Juni 2014. Die Vermieterin machte die Wieder­her­stellung der Stromversorgung von der Begleichung der Rechnung abhängig. Der Mieter hielt die Rechnung für unberechtigt und entnahm schließlich Strom aus dem Treppenhaus. Die Vermieterin wertete dies als Stromdiebstahl und kündigte daher dem Mieter. Da dieser die Kündigung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Stromentnahme aus Treppenhaus rechtfertigt nicht Kündigung wegen Stromdiebstahls

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Dem Mieter habe nicht gekündigt werden dürfen. Es sei unzutreffend gewesen, plakativ von einem Stromdiebstahl auszugehen. Denn der Mieter habe den Strom nicht heimlich oder zum Zwecke der Bereicherung entnommen. Er sei zudem nicht generell von der Nutzung der Steckdosen im Treppenhaus ausgeschlossen gewesen. Die Vermieterin wäre vielmehr dazu verpflichtet gewesen, dem Mieter gegen Übernahme der entstehenden Kosten gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB eine vorübergehende Notstrom­ver­sorgung aus dem Treppenhaus zu erlauben. Aus diesem Grund sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen.

Keine Rechtfertigung der unerlaubten Stromentnahme

Zwar sei die unerlaubte Stromentnahme aus dem Treppenhaus nicht durch das Selbsthilferecht aus § 229 BGB gerechtfertigt gewesen, so das Landgericht. Denn der Mieter hätte gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können, um seinen Anspruch auf Wieder­her­stellung der Stromversorgung durchsetzen zu können. Der Schuldvorwurf an den Mieter sei dennoch als nur gering zu werten gewesen. Dieser habe sich nämlich letztlich nur darauf beschränkt, der Vermieterin seine Absicht zur Stromentnahme aus dem Treppenhaus nicht unter Fristsetzung für die Mangel­be­sei­tigung angezeigt oder hilfsweise gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen zu haben.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1279/rb)

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