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- GE 2022, 1212Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1212
- WuM 2022, 535Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 535
Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil22.06.2022
Zeitweiser Betrieb eines Notstromaggregats auf Balkon rechtfertigt keine Kündigung des MietverhältnissesFür fristlose Kündigung ist vorherige Abmahnung erforderlich
Der zeitweise Betrieb eines Notstromaggregats auf den Balkon rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Vorliegen einer Erheblichkeit der Pflichtverletzung in Betracht, was die Darlegung der Auswirkungen durch den Betrieb des Notstromaggregats auf andere Mieter oder den Vermieter erfordert. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem deshalb fristlos und fristgemäß gekündigt, weil er ein Notstromaggregat auf seinem Balkon nutzte. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung unwirksam seien.
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
Es habe kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, so das Amtsgericht, da es diesbezüglich an einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB gefehlt habe.
Unwirksamkeit der fristgemäßen Kündigung
Die fristgemäße Kündigung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls unwirksam. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor. Jedoch sei diese als nicht erheblich einzustufen. Die Vermieter haben kleine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf andere Mieter oder die Vermieter dargelegt. Eine besondere Schwere der Pflichtverletzung sei daher nicht anzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/WuM 2022, 535/rb)
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