18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32236

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Urteil22.06.2022Amtsgericht Berlin-Wedding7 C 92/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1212Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1212
  • WuM 2022, 535Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 535
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil22.06.2022

Zeitweiser Betrieb eines Notstrom­ag­gregats auf Balkon rechtfertigt keine Kündigung des Mietver­hält­nissesFür fristlose Kündigung ist vorherige Abmahnung erforderlich

Der zeitweise Betrieb eines Notstrom­ag­gregats auf den Balkon rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Vorliegen einer Erheblichkeit der Pflicht­ver­letzung in Betracht, was die Darlegung der Auswirkungen durch den Betrieb des Notstrom­ag­gregats auf andere Mieter oder den Vermieter erfordert. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin unter anderem deshalb fristlos und fristgemäß gekündigt, weil er ein Notstromaggregat auf seinem Balkon nutzte. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Vermieter. Diesen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung unwirksam seien.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Es habe kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, so das Amtsgericht, da es diesbezüglich an einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB gefehlt habe.

Unwirksamkeit der fristgemäßen Kündigung

Die fristgemäße Kündigung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ebenfalls unwirksam. Zwar liege eine Pflicht­ver­letzung vor. Jedoch sei diese als nicht erheblich einzustufen. Die Vermieter haben kleine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstrom­ag­gregats auf andere Mieter oder die Vermieter dargelegt. Eine besondere Schwere der Pflicht­ver­letzung sei daher nicht anzunehmen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/WuM 2022, 535/rb)

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