Dokument-Nr. 5095
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- VersR 2007, 242Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 242
Amtsgericht Köln Urteil23.05.2006
Wasserschaden: Beim Waschvorgang eingeschlafen - Versicherung muss zahlenAG Köln zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei unbeaufsichtigtem Betreiben einer Wasch- oder Spülmaschine
Wer - bevor er ins Bett geht - noch schnell eine Spül- oder Waschmaschine anstellt und dann einen Wasserschaden verschläft, handelt nicht in jedem Fall grob fahrlässig. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau am Abend die Maschine angestellt und sich danach ins Bett gelegt. Während des Schlafs trat Wasser aus der Maschine. Bei ihrer Hausratversicherung machte die Frau für ein beschädigtes Regal, Reinigung und Trocknung des Teppichbodens einen Schaden von 513,- EUR geltend. Die Versicherung verweigerte unter Hinweis auf § 61 VVG die Regulierung des Schadens. Die Frau habe grob fahrlässig gehandelt und daher müsse der Schaden nicht ersetzt werden.
Zustand der Maschine entscheidend
Das sah das Amtsgericht Köln anders. Es sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine, nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sodann sich innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten, führte das Gericht aus. Die Auffassung der Versicherung, es sei bereits grob fahrlässig, wenn man davon absehen würde, die Wasserzufuhr jeweils nach Inbetriebnahme abzudrehen und vor Inbetriebnahme aufzudrehen, erachtete das Gericht als völlig lebensfremd.
Lebensnahe Anschauung
Dass jedenfalls auch in Einverdienerhaushalten bei einer Familie mit vier Kindern das Wäsche- und Geschirrvolumen in Zusammenhang mit den alltäglichen unabweisbaren Pflichten und Aufgaben und des hierdurch bedingten abendlichen Ermüdungsgrades zu der Entscheidung führen kann, die Inbetriebnahme einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine als erforderlich anzusehen, ohne sich jedoch noch imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge vor Eintritt in die nächtliche Regenerationsphase abzuwarten, führte das Gericht aus.
Im Fall seien die zeitlichen Grenzen der Überwachungspflicht nicht in einem die Bewertung als grob fahrlässig rechtfertigenden Ausmaß überschritten worden, wenn nicht besondere Umstände, wie etwa Alter des Schlauches oder der Maschine, deren Fehleranfälligkeit oder die Verwendung einer Schlauchschelle hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/pt)
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