21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Köln Urteil24.09.2012

Bei deutscher Verhandlungs- und Vertragssprache werden englisch­sprachige Tarif­be­din­gungen nicht wirksam in den Luft­beförderungs­vertrag einbezogenEinbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verständ­lichkeit für Durch­schnitts­kunden voraus

Englisch­sprachige Tarif­be­din­gungen werden dann nicht in einem Luft­beförderungs­vertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durch­schnitts­kunden verständlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises, da er den Luftbe­för­de­rungs­vertrag wirksam gekündigt hatte. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung ein Anspruch auf die Vergütung zustehe. Der Flugreisende warf wiederum ein, dass ein Anspruch ihm gegenüber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht bestehe, da er der Flugge­sell­schaft einen Ersatzreisenden angeboten habe. Nach Ansicht der Flugge­sell­schaft sei jedoch diese Vorschrift nach den englisch­spra­chigen Tarif­be­din­gungen nicht anwendbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises zugestanden, da er den Luftbe­för­de­rungs­vertrag wirksam gekündigt habe. Zwar könne die Flugge­sell­schaft nach § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie müsse sich aber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB das anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Der zweite Fall sei hier einschlägig gewesen. Die Flugge­sell­schaft hätte den Ersatzreisenden zum mit dem ursprünglichen Flugreisenden vereinbarten Preis befördern können.

Keine wirksame Einbeziehung der englisch­spra­chigen Tarif­be­din­gungen

Die Vorschrift des § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sei auch nicht aufgrund der englisch­spra­chigen Tarif­be­din­gungen anwendbar gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn diese seien nicht wirksam in den Luftbe­för­de­rungs­vertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung setze nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für einen Durch­schnitts­kunden verständlich sind. Dies sei hier angesichts der englischen Sprache nicht der Fall gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch war. Zudem könne die Kenntnis der englischen Sprache bei Flugreisenden nicht allgemein erwartet werden.

Quelle: Amtgsericht Köln, ra-online (vt/rb)

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