Dokument-Nr. 18407
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Amtsgericht Köln Urteil24.09.2012
Bei deutscher Verhandlungs- und Vertragssprache werden englischsprachige Tarifbedingungen nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogenEinbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verständlichkeit für Durchschnittskunden voraus
Englischsprachige Tarifbedingungen werden dann nicht in einem Luftbeförderungsvertrag einbezogen, wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch ist. Denn eine Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für Durchschnittskunden verständlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Flugreisender von einer Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises, da er den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt hatte. Diese weigerte sich jedoch mit dem Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung ein Anspruch auf die Vergütung zustehe. Der Flugreisende warf wiederum ein, dass ein Anspruch ihm gegenüber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB nicht bestehe, da er der Fluggesellschaft einen Ersatzreisenden angeboten habe. Nach Ansicht der Fluggesellschaft sei jedoch diese Vorschrift nach den englischsprachigen Tarifbedingungen nicht anwendbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Flugreisenden. Ihm habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises zugestanden, da er den Luftbeförderungsvertrag wirksam gekündigt habe. Zwar könne die Fluggesellschaft nach § 649 Satz 2 BGB trotz der Kündigung die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie müsse sich aber gemäß § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB das anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Der zweite Fall sei hier einschlägig gewesen. Die Fluggesellschaft hätte den Ersatzreisenden zum mit dem ursprünglichen Flugreisenden vereinbarten Preis befördern können.
Keine wirksame Einbeziehung der englischsprachigen Tarifbedingungen
Die Vorschrift des § 649 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sei auch nicht aufgrund der englischsprachigen Tarifbedingungen anwendbar gewesen, so das Amtsgericht weiter. Denn diese seien nicht wirksam in den Luftbeförderungsvertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung setze nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass die Bedingungen für einen Durchschnittskunden verständlich sind. Dies sei hier angesichts der englischen Sprache nicht der Fall gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass Verhandlungs- und Vertragssprache deutsch war. Zudem könne die Kenntnis der englischen Sprache bei Flugreisenden nicht allgemein erwartet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Amtgsericht Köln, ra-online (vt/rb)
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