18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil09.05.2014

WhatsApp darf auf deutsch­spra­chiger Internetseite keine englisch­spra­chigen AGB verwendenKenntnis der englischen Sprache kann nicht erwartet werden

WhatsApp ist es untersagt auf seiner deutsch­spra­chigen Internetseite englisch­sprachige AGB zu verwenden. Denn es kann nicht erwartet werden, dass deutsche Verbraucher überwiegend der englischen Sprache mächtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­verband gegen WhatsApp, da es auf seiner deutsch­spra­chigen Internetseite nur englisch­sprachige AGB verwendete.

Verstoß gegen Teleme­di­en­gesetz lag vor

Das Landgericht Berlin sah in der Verwendung englisch­spra­chiger AGB auf der deutsch­spra­chigen Internetseite von WhatsApp einen Verstoß gegen § 5 Teleme­di­en­gesetz. Das Unternehmen sei seiner daraus resultierenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

Unzulässige Verwendung englisch­spra­chiger AGB

Darüber hinaus sei es unzulässig gewesen, so das Landgericht weiter, dass den deutschen Verbrauchern nur englisch­sprachige AGB angeboten wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden könne. Dies sei nicht gewährleistet, wenn die AGB in englischer Sprache abgefasst sind. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass vom überwiegenden Teil der Verbraucher nicht erwartet werden könne, dass sie die AGB in englischer Rechtssprache verstehen und dass die Internetseite von WhatsApp in deutscher Sprache geschrieben war (vgl. AG Köln, Urt. v. 24.09.2012 - 114 C 22/12 -).

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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