18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33881

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Urteil25.01.2024Amtsgericht Koblenz142 C 1732/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 199Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 199
  • WuM 2024, 152Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 152
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Amtsgericht Koblenz Urteil25.01.2024

Keine gesonderte Mieterhöhung bei einheitlichem Mietvertrag über Wohnung und Tief­garagen­stell­platzGesonderte Ausweisung der Mietanteile im Mietvertrag unerheblich

Besteht über eine Wohnung und ein Tief­garagen­stell­platz ein einheitlicher Mietvertrag, so ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand über eine in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnung nebst Tiefga­ra­gen­stellplatz ein einheitlicher Mietvertrag. Im April 2023 begehrte die Vermieterin eine Mieterhöhung sowohl für die Wohnung als auch gesondert für den Stellplatz. Da die Mieterin der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage.

Unzulässigkeit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Vermieterin. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei bereits unzulässig. Denn die Vermieterin behandle den einheitlichen Mietvertrag über die Wohnung und den Tiefga­ra­gen­stellplatz nicht als solchen, sondern als zwei gentrennte Verträge mit gesondert zu berechnenden Miethöhen. Das werde der von den Parteien gewählten Vertrags­struktur nicht gerecht und sei damit unzulässig. Es gebe nicht eine Miete für die Wohnung und eine Miete für den Stellplatz, sondern nur eine Miete für die Wohnung mit Stellplatz.

Gesonderte Ausweisung der Mietanteile im Mietvertrag unerheblich

Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für die Wohnung und den Stellplatz gesondert aufgeführt werden, sei nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich.

Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/GE 2024, 199/rb)

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