24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17569

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Urteil11.02.1992Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 3269/91 - 29
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1992, 973Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 973
  • WuM 1992, 242Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 242
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.1992

Isolierte Erhöhung der Miete für Garagen­stellplatz unzulässigErhöhung der Garagenmiete nur im Rahmen der Erhöhung der Wohnraummiete möglich

Hat ein Wohnraummieter zusätzlich ein Garagen­stellplatz angemietet, so kann der Vermieter nicht isoliert die Miete für die Garage erhöhen. Dies geht nur im Zusammenhang mit der Erhöhung der Wohnraummiete. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung zusätzlich einen Tiefga­ra­genplatz angemietet. Im April 1991 wollte die Vermieterin die Miete für diesen Stellplatz erhöhen. Da sich die Mieterin aber weigerte dem zuzustimmen, landete der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung für Tiefga­ra­genplatz

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe der Mieterhöhung für den Tiefga­ra­genplatz nicht zustimmen müssen. Denn eine isolierte Erhöhung der Garagenmiete sei unzulässig gewesen, da die Garage Bestandteil des Wohnraum­miet­vertrags gewesen sei. Ein anderes Ergebnis hätte zu Aufteilung des Mietver­hält­nisses in zwei Teile geführt. Dies sei aber nicht mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietver­hält­nisses vereinbar gewesen. Die Erhöhung der Garagenmiete sei daher nur im Zusammenhang mit der Erhöhung der Wohnraummiete zulässig gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1992, 973/rb)

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