Dokument-Nr. 17569
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- NJW-RR 1992, 973Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1992, Seite: 973
- WuM 1992, 242Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1992, Seite: 242
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.1992
Isolierte Erhöhung der Miete für Garagenstellplatz unzulässigErhöhung der Garagenmiete nur im Rahmen der Erhöhung der Wohnraummiete möglich
Hat ein Wohnraummieter zusätzlich ein Garagenstellplatz angemietet, so kann der Vermieter nicht isoliert die Miete für die Garage erhöhen. Dies geht nur im Zusammenhang mit der Erhöhung der Wohnraummiete. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung zusätzlich einen Tiefgaragenplatz angemietet. Im April 1991 wollte die Vermieterin die Miete für diesen Stellplatz erhöhen. Da sich die Mieterin aber weigerte dem zuzustimmen, landete der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung für Tiefgaragenplatz
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe der Mieterhöhung für den Tiefgaragenplatz nicht zustimmen müssen. Denn eine isolierte Erhöhung der Garagenmiete sei unzulässig gewesen, da die Garage Bestandteil des Wohnraummietvertrags gewesen sei. Ein anderes Ergebnis hätte zu Aufteilung des Mietverhältnisses in zwei Teile geführt. Dies sei aber nicht mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses vereinbar gewesen. Die Erhöhung der Garagenmiete sei daher nur im Zusammenhang mit der Erhöhung der Wohnraummiete zulässig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1992, 973/rb)
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