Amtsgericht Köln Entscheidung27.01.2016
Unzulässige Erhöhung der Stellplatzmiete bei bereits überschrittener Kappungsgrenze durch Erhöhung der WohnungsmieteAbstellen auf ortsübliche Vergleichsmiete für gesamtes Mietobjekt bei einheitlichem Mietverhältnis von Stellplatz und Wohnung
Ist die Kappungsgrenze bereits durch die Erhöhung der Wohnungsmiete überschritten, so ist eine weitere Erhöhung der Stellplatzmiete unzulässig, wenn ein einheitlicher Mietvertrag von Stellplatz und Wohnung vorliegt. In diesem Fall ist auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 verlangte die Vermieterin einer Wohnung von ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zugleich wurde dem Mieter mitgeteilt, dass die Miete für den Pkw-Stellplatz ebenfalls angehoben wird. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da bereits durch die Erhöhung der Wohnungsmiete die Kappungsgrenze überschritten war. Der Mieter stimmte daher nur der Erhöhung der Wohnungsmiete zu. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe gegen den Mieter kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete zu, da die Kappungsgrenze durch die Erhöhung der Wohnungsmiete bereits überschritten war. Vorliegend handele es sich beim Wohnungs- und Stellplatzmietvertrag um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln sei. In einem einheitlichen Mietverhältnis sei auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen. Die begehrte Miete dürfe die ortsübliche Miete für die Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten. So lag der Fall hier aber.
Kein Zustimmungsanspruch bei getrennten Mietverhältnissen
Das Amtsgericht wies ergänzend darauf hin, dass selbst für den Fall von getrennt vorliegenden Mietverhältnissen kein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete bestehe. Denn für andere als Wohnraummietverhältnisse gebe es keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung. § 558 BGB sei nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)