Dokument-Nr. 16822
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- NJW-RR 2010, 1526Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1526
- NZM 2010, 710Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 710
- WuM 2010, 377Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 377
- ZMR 2011, 591Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 591
- ZWE 2010, 288Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2010, Seite: 288
Amtsgericht Koblenz Urteil18.05.2010
Redeordnung für Wohnungseigentümergemeinschaft zwecks effektiver und zügiger Durchführung von Versammlungen grundsätzlich zulässigRegelmäßige Beschränkung der Redezeit auf 5 Minuten bei 36 Wohnungseigentümern zulässig
Möchte eine Wohnungseigentümergemeinschaft überlange Versammlungen vermeiden, ist es ihr gestattet zur effektiven und zügigen Durchführung der Versammlungen eine Redeordnung zu erlassen. Bei 36 Wohnungseigentümern ist eine regelmäßige Beschränkung der Redezeit auf 5 Minuten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine "Redeordnung" nach dem im Vorjahr eine Versammlung bei lediglich 9 Tagesordnungspunkten fast fünf Stunden dauerte. In der Ordnung wurde die Redezeit auf 5 Minuten beschränkt. Hielt sich einer der 36 Eigentümer nicht an die Zeit, so konnte der Versammlungsvorsitzende nach zweimaliger Verwarnung dem Eigentümer das Wort entziehen. Zudem war es möglich in Ausnahmefällen die Redezeit zu verlängern. Ein Wohnungseigentümer war damit aber nicht einverstanden. Er sah sein Recht auf Gehör verletzt und klagte gegen die Redeordnung.
Redezeitbeschränkung durch Redeordnung war zulässig
Das Amtsgericht Koblenz entschied, dass die Beschränkung der Redezeit auf 5 Minuten durch eine Redeordnung zulässig war. Denn sie habe dazu gedient, übermäßig lange oder erkennbar vom Thema abweichende Beiträge zu verhindern. Eine Versammlung sollte möglichst effektiv und zügig durchgeführt werden. Ein solches Interesse sei angesichts der Gefahr einer überlangen Versammlung schützenswert. Es sei zu befürchten, dass einzelne Eigentümer genervt aufgeben und die Sitzung verlassen. Es sei darüber hinaus ökonomisch gewesen, durch eine Redeordnung generell die Redezeit zu beschränken, als zu Beginn jeder Versammlung erneut das Für und Wider einer solchen Beschränkung abzuwägen und zu entscheiden.
Konkrete Gefahr überlanger Versammlungen bestand
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass eine Beschränkung der Redezeit nicht schon bei einer theoretischen Gefahr einer überlangen Sitzung zulässig ist. Vielmehr müsse sie konkret zu befürchten sein. Dies sei hier angesichts der Versammlung aus dem Jahr 2008 der Fall gewesen. Auch könne eine Redeordnung bei einer geringen Anzahl von Eigentümern unzulässig sein. Bei 36 Wohnungseigentümern bestehe jedoch die Gefahr überlanger Sitzungen.
Keine Verletzung des Rechts auf Gehör
Eine Verletzung des Rechts auf Gehör konnte das Amtsgericht nicht erkennen. Das Rederecht sei nicht stark eingeschränkt worden. Unter Berücksichtigung der zweimaligen Ermahnung bei Redezeitüberschreitung habe sich eine Redezeit von 6-7 Minuten ergeben. Der Redner sei durch die Beschränkung in zulässiger Weise zur Konzentration auf das Wesentliche gezwungen worden. Zudem sollten dadurch Abschweifungen vorgebeugt werden. Zu beachten sei auch gewesen, dass Ausnahmen zur Redezeit möglich waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/NZM 2010, 710/rb)
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