Dokument-Nr. 19080
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- GE 2014, 1347Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1347
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss05.06.2014
Wohnungseigentumsrecht: Unzulässigkeit einer generellen ohne Ausnahme geltenden RedezeitbeschränkungBeschluss zur generellen Redezeitbeschränkung auf Wohnungseigentümerversammlung separat angreifbar
Regelt ein Wohnungseigentümerbeschluss, dass die Redezeit ab sofort auf drei Minuten begrenzt ist, so kann der Beschluss separat angegriffen werden. Zudem ist es unzulässig eine ohne Ausnahme geltende Redezeitbeschränkung zu beschließen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine generelle Redezeitbeschränkung auf drei Minuten beschließen darf.
Generelle Redezeitbeschränkung ohne Ausnahmen unzulässig
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine generelle Redezeitbeschränkung auf drei Minuten unzulässig ist. Denn dabei werde weder die Bedeutung der Materie noch die Komplexität der zu besprechenden Themen berücksichtigt. Daran müsse sich aber die Redezeit messen. Es müssen daher stets Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen werden. Daran habe es hier aber gefehlt.
Wohnungseigentümerbeschluss separat anfechtbar
Der Wohnungseigentümerbeschluss sei darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts separat anfechtbar gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss regelmäßig mit Ablauf der Versammlung erledigt und daher nicht mehr separat angefochten werden kann. Ein solcher Beschluss habe hier aber nicht vorgelegen. Der Beschluss habe nämlich die Redezeit nicht nur für die konkrete Versammlung eingeschränkt, sondern habe vielmehr auch für alle zukünftigen Versammlungen gegolten. In einem solchen Fall erledige sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung und bleibe daher separat anfechtbar (vgl. AG Koblenz, Urt. v. 18.05.2010 - 133 C 3201/09 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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