15.11.2024
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Dokument-Nr. 19080

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Beschluss05.06.2014Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 6/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1347Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1347
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss05.06.2014

Wohnungs­eigentums­recht: Unzulässigkeit einer generellen ohne Ausnahme geltenden Rede­zeit­beschränkungBeschluss zur generellen Rede­zeit­beschränkung auf Wohnungs­eigentümer­versammlung separat angreifbar

Regelt ein Wohnungs­eigentümer­beschluss, dass die Redezeit ab sofort auf drei Minuten begrenzt ist, so kann der Beschluss separat angegriffen werden. Zudem ist es unzulässig eine ohne Ausnahme geltende Rede­zeit­beschränkung zu beschließen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine generelle Redezeit­be­schränkung auf drei Minuten beschließen darf.

Generelle Redezeit­be­schränkung ohne Ausnahmen unzulässig

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine generelle Redezeit­be­schränkung auf drei Minuten unzulässig ist. Denn dabei werde weder die Bedeutung der Materie noch die Komplexität der zu besprechenden Themen berücksichtigt. Daran müsse sich aber die Redezeit messen. Es müssen daher stets Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen werden. Daran habe es hier aber gefehlt.

Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss separat anfechtbar

Der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schluss sei darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts separat anfechtbar gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass sich ein Geschäfts­ord­nungs­be­schluss regelmäßig mit Ablauf der Versammlung erledigt und daher nicht mehr separat angefochten werden kann. Ein solcher Beschluss habe hier aber nicht vorgelegen. Der Beschluss habe nämlich die Redezeit nicht nur für die konkrete Versammlung eingeschränkt, sondern habe vielmehr auch für alle zukünftigen Versammlungen gegolten. In einem solchen Fall erledige sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung und bleibe daher separat anfechtbar (vgl. AG Koblenz, Urt. v. 18.05.2010 - 133 C 3201/09 -).

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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