21.11.2024
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Dokument-Nr. 20835

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Amtsgericht Itzehoe Urteil22.10.2014

Ansprüche wegen einer Urheber­rechts­verletzung durch Filesharing können erst nach 10 Jahren verjährenMöglicher be­reicherungs­recht­licher Anspruch des Rechteinhabers verjährt erst nach 10 Jahren

Ansprüche aufgrund einer Urheber­rechts­verletzung durch Filesharing verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Dies gilt jedoch nicht für eventuell bestehende be­reicherungs­recht­liche Ansprüche. Diese verjähren erst nach zehn Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 machte der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses einen Film über ein Filesharing-Programm öffentlich zugänglich. Er wurde aufgrund dessen von der Rechteinhaberin im Juli 2010 abgemahnt. Nach einigen Schriftwechseln, drohte die Rechteinhaberin im März 2014 mit der Erhebung einer Schaden­er­satzklage. Daraufhin erhob der Anschluss­inhaber Klage auf Feststellung, dass der Rechteinhaberin kein Schaden­er­satz­an­spruch zusteht.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Urheber­rechts­ver­letzung verjährt

Das Amtsgericht Itzehoe entschied gegen den Anschluss­inhaber. Zwar sei der deliktische Schaden­er­satz­an­spruch der Rechteinhaberin bereits verjährt, da diesbezüglich gemäß § 102 Satz 1 UrhG die dreijährige regelmäßige Verjäh­rungsfrist nach § 195 BGB gegolten habe. Diese Frist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs­be­grün­denden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Dies sei hier im Jahr 2010 der Fall gewesen. Somit habe die Verjäh­rungsfrist am 31. Dezember 2010 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet. Damit sei eine gerichtliche Geltendmachung von Schaden­er­satz­ansprüchen im Jahr 2014 ausgeschlossen gewesen.

Keine Verjährung des möglicherweise bestehenden berei­che­rungs­recht­lichen Anspruchs

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei aber der möglicherweise bestehende berei­che­rungs­rechtliche Anspruch der Rechteinhaberin nicht verjährt gewesen. Denn dieser Anspruch verjähre gemäß § 102 Satz 2 UrhG und § 852 BGB erst nach zehn Jahren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Anschluss­inhaber durch die Urheberrechtsverletzung etwas erlangt habe, was er an die Rechteinhaberin als Wertersatz herauszugeben hat.

Quelle: Amtsgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)

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