14.11.2024
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Landgericht Berlin Beschluss31.03.2015

Illegales Filesharing: Auf Herausgabe der durch Urheber­rechts­verletzung erlangten Bereicherung gerichtete Schaden­ersatz­anspruch verjährt nach 10 JahrenSchadenersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 700 Euro bei vollständigem Album mit 16 Musiktiteln

Ist ein Schaden­ersatz­anspruch auf Herausgabe der durch eine Urheber­rechts­verletzung erlangten Bereicherung gerichtet, so verjährt dieser Bereicherungs­anspruch gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 2 BGB nach 10 Jahren. Wird zudem ein vollständiges Album mit 16 Musiktiteln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten, kann ein Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 700 Euro gefordert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses ein Musikalbum mit 16 Titeln über eine Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten. Er sollte daher einen Schaden­er­satz­betrag von 700 Euro zahlen. Neben der Höhe dieses Betrags war zudem streitig, ob der Schaden­er­satz­an­spruch nicht bereits verjährt war. Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete weder die Höhe des Schadenersatzes noch hielt es den Schaden­er­satz­an­spruch für verjährt. Dagegen richtete sich die Berufung des Anschluss­in­habers.

Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 700 Euro

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Anschluss­in­habers zurück. Die Inhaberin der Rechte an dem Musikalbum habe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Schaden­er­satz­betrag in Höhe von 700 Euro auf Basis der Lizenzanalogie geltend machen dürfen. Denn durch die Verviel­fäl­tigung und öffentliche Zugäng­lich­machung habe der Anschluss­inhaber den Gebrauch an dem Verwer­tungsrecht auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Er habe daher den Gegenwert für den Gebrauch des Rechts, der in einer angemessenen Lizenzgebühr liege, herausgeben müssen.

Auf Schadenersatz gerichteter Berei­che­rungs­an­spruch verjährt nach zehn Jahren

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch auch nicht verjährt gewesen. Denn werde ein Schadenersatz wegen einer Urheber­rechts­ver­letzung im Wege des Berei­che­rungs­rechts geltend gemacht, so finde über § 102 Satz 2 UrhG die Vorschrift des § 852 Satz 2 BGB Anwendung. Danach betrage die Verjährung 10 Jahre. So habe der Fall hier gelegen. Der Schaden­er­satz­an­spruch sei auf Herausgabe der durch die Urheber­rechts­ver­letzung erlangten Bereicherung gerichtet gewesen und habe sich somit um einen Berei­che­rungs­an­spruch gehandelt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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