23.11.2024
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Dokument-Nr. 14364

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Urteil24.03.1998Amtsgericht Hamburg9 C 612/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 931Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 931
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Amtsgericht Hamburg Urteil24.03.1998

Einbruch und Diebstahl in Bungalow während einer Urlaubsreise stellen keinen Reisemangel darÜberfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Brechen Diebe in den Bungalow eines Reisenden ein, so stellt dies keinen Reisemangel dar. Der Reise­ver­an­stalter hat auch nicht seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von dem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises wegen eines Einbruchs in den beiden von ihm bewohnten Bungalows. Beim ersten Bungalow drangen die Diebe durch das Aufhebeln der Terrassentür in den Bungalow ein. Bei dem zweiten durch das Einschlagen des Schlaf­zim­mer­fensters. Das Gartentor bzw. die Gartentür waren abgeschlossen.

Minde­rungs­ansprüche bestanden nicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe der Minde­rungs­an­spruch aus § 651 d BGB nicht zu. Die Diebstähle stellen keinen Fehler der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Eine Reise sei nicht bereits dann mangelhaft, wenn sie in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt ist. Einen Fehler könne man in diesem Fall nur dann bejahen, wenn eine ungewöhnlich hohe, durch besondere Tatsachen gegenwärtige, konkrete Überfallgefahr besteht. Bei dem hier vorliegenden Überfall handele es sich jedoch um das allgemeine Lebensrisiko, dass ich jederzeit - auch zu Hause - realisieren kann.

Bungalows nicht mangelhaft

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die vom Kläger gemieteten Bungalows nicht mangelhaft seien. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Beklagten käme daher nicht in Betracht.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 931/rb)

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